Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Förderung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Förderfähig sind projektbezogene Personal- und Sachausgaben. 2Als Personalausgaben zählen nur die Personalausgaben der Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge oder der Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter. 3Die Sachausgaben dürfen 15 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben nicht überschreiten.

5.3   Höhe der Förderung

1Die Zuwendung erfolgt in Höhe von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Der Zuwendungsempfänger hat einen angemessenen Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu erbringen. 3Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen durch Eigen- oder Drittmittel aufgebracht werden. 4Diese dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden. 5Eigenleistungen können Eigenmittel nicht ersetzen.

5.4   Mehrfachförderung und Mehrfachbetreuung

1Eine Förderung ist nicht möglich, soweit für den gleichen Fördergegenstand bereits eine Förderung durch den Freistaat Bayern erfolgt und/oder andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. 3Um eine Mehrfachbetreuung durch Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge zu vermeiden, hat bei der Betreuung von Menschen mit Migrationshintergrund die oder der zu Betreuende zu versichern, dass er nicht bereits in regelmäßigem Kontakt zu einer oder einem ebenfalls vor Ort tätigen Ausbildungsakquisiteurin oder -akquisiteur (Förderprogramm des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales) steht.