Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

6. Antrags- und Bewilligungsverfahren

1Der Antrag nach dieser Förderrichtlinie ist zusammen mit den erforderlichen aktuellen arbeitsmarkpolitischen Stellungnahmen der örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit in Abstimmung mit den Jobcentern und beim Erstantrag mit mindestens einem Unterstützungsschreiben einzureichen. 2Das Antragsformular ist online über das BayernPortal5 einzureichen oder auf der Homepage des Staatsministeriums6 abrufbar und in elektronischer Form per E-Mail an Sachgebiet-G2@stmi.bayern.de zu richten. 3Unterstützungsschreiben sollen die für die Netzwerkarbeit erforderliche kommunale oder fachliche Unterstützung zum Ausdruck bringen und von bestehenden oder zukünftigen Netzwerkpartnerinnen und Netzwerkpartnern oder kommunalpolitisch Verantwortlichen erstellt sein. 4Sie sollen den Förderantrag befürworten und die Absicht der Zusammenarbeit bestätigen. 5Das Staatsministerium prüft, ob der Antrag konzeptionell der Zielsetzung der Förderung entspricht (Zielgruppe, Erreichung des Förderzwecks etc.) und nimmt eine kursorische Prüfung des Ausgabenplans vor. 6Im Übrigen entscheidet das Staatsministerium über eine ausgewogene regionale Verteilung der Förderprojekte. 7Die Regierung des jeweiligen Regierungsbezirks, in dem das Projekt durchgeführt werden soll (Durchführungsort), entscheidet über den Antrag (Bewilligungsbehörde). 8Spätestens zum Zeitpunkt der Bewilligung müssen für jeden Agenturbezirk, in dem die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge oder Jobbegleiterinnen oder Jobbegleiter tätig sein werden, die arbeitsmarktpolitischen Stellungnahmen vorliegen. 9Der Bewilligungszeitraum beträgt grundsätzlich drei Jahre, und er gilt grundsätzlich für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember.

5 [Amtl. Anm.:] https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/2434674751222?plz=63739&behoerde=74109309388&gemeinde=650078677699
6 [Amtl. Anm.:] https://www.stmi.bayern.de/mui/integrationspolitik/ausbildung_arbeit/index.php