Inhalt

StBauFR
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 23.10.2024
18.
Sonstige Vergütungen

18.1 Vergütungen für Sanierungsträger, andere Beauftragte und Quartiersmanagement

1Die Vergütungen sind förderfähig, soweit sie für Leistungen gewährt werden, die den Zielen der Erneuerung dienen, angemessen sind, den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen und noch nicht durch Honorare für bestimmte Einzelleistungen abgegolten sind. 2Wegen der damit verbundenen Entlastung der Gemeindeverwaltung soll die Förderung derartiger Leistungen grundsätzlich auf bis zu 5 % des Jahreskontingents für die Gesamtmaßnahme pauschal begrenzt werden. 3Die Regierung kann hiervon in begründeten Einzelfällen, insbesondere in der Anlaufphase einer Maßnahme, Ausnahmen zulassen.

18.2 Vergütungen für die Leistungen bildender Künstlerinnen und Künstler

1Leistungen bildender Künstlerinnen und Künstler im Zusammenhang mit der städtebaulichen oder baulichen Erneuerung können gefördert werden. 2Die Aufwendungen hierfür umfassen Honorarausgaben und Ausgaben für die Herstellung (Kunstwerke und Material). 3Sie sind grundsätzlich auf bis zu 2 % der Bauwerksausgaben (Kostengruppen 300 und 500 gemäß DIN 276) zu beschränken.

18.3 Ausgaben der Steuerung und beim Abschluss von Erneuerungsmaßnahmen

Ausgaben, die bei der Steuerung und beim Abschluss der Erneuerung entstehen, können im Rahmen üblicher Ausgabenansätze gefördert werden.