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StBauFR
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 23.10.2024
15.
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
1Die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinn des § 148 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann gefördert werden, soweit
diese zur Erreichung des Erneuerungsziels erforderlich sind,
die Gemeinde selbst oder Dritte an ihrer Stelle Träger der Einrichtung ist und
die Gesamtausgaben auch bei angemessenem Einsatz von Eigenleistungen und Fremdmitteln sowie sonstigen Finanzierungsmitteln unter Berücksichtigung nachhaltig erzielbarer Erträge nicht gedeckt werden können.
2Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen auch ohne Durchführung einer städtebaulichen Erneuerung errichtet oder geändert werden müssten oder wenn keine gemeindliche Aufgabe vorliegt. 3Sofern es zur Erreichung des Förderzwecks notwendig ist, können Flächen, die verpachtet oder vermietet werden, in die Förderung einbezogen werden, soweit deren Anteil an der Gesamtfläche 20 % nicht überschreitet. 4Die Miet- und Pachteinnahmen sind nicht von einer Förderung in Abzug zu bringen, sofern diese für die Instandhaltung innerhalb der Zweckbindungsfrist eingesetzt werden. 5Einem Neubau ist die Modernisierung oder Instandsetzung von Gebäuden vorzuziehen. 6Nr. 13.2 gilt entsprechend.