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StBauFR
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 23.10.2024
14.
Neubebauung und Ersatzbauten
1Bei Neubebauung und Ersatzbauten im Sinne des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB setzt die Förderung ein unabweisliches städtebauliches Interesse zur Sicherung der Erneuerungsziele voraus. 2Die Förderung ist auf den städtebaulich bedingten Mehraufwand entsprechend Nr. 7.3 Satz 4 zu beschränken. 3Die nicht gedeckten Ausgaben sind in einer (vergleichenden) Wirtschaftlichkeitsberechnung nachzuweisen. 4Die Grundsätze der Nr. 13 sind entsprechend anzuwenden. 5Die Förderung von Neu- und Ersatzbauten, die nicht der Wohnnutzung dienen, ist nur im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr möglich.