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StBauFR
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 23.10.2024
10.
Umzug von Bewohnern, Verlagerung oder Änderung von Betrieben
1Förderfähig sind die Ausgaben für den Umzug von Bewohnern und Betrieben. 2Hierzu gehören die umzugsbedingten Ausgaben, die der Gemeinde
durch eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Entschädigung entstehen, insbesondere bei der Verwirklichung des Sozialplans (§ 180 BauGB), bei der Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen (§ 185 BauGB) oder im Rahmen des Härteausgleichs (§ 181 BauGB), oder
für die Unterbringung in Zwischenunterkünften sowie die Entschädigung für andere, umzugsbedingte Vermögensnachteile verbleiben, soweit diese Vermögensnachteile nicht bereits bei der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt werden.
3Dies gilt auch für Umzüge, die im Zusammenhang mit geförderten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen stehen. 4Förderfähig sind auch die Verlagerung und Änderung von gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die von der Erneuerung betroffen sind, soweit Erlöse, Entschädigungen und Förderungen aufgrund anderer rechtlicher Grundlagen zusammen mit angemessenen Eigen- und Fremdmitteln zur Finanzierung nicht ausreichen (Grundsatz der Spitzenfinanzierung). 5Die Spitzenfinanzierung muss erforderlich sein, um eine besondere Härte vom Betrieb abzuwenden, insbesondere um eine ernsthafte Bedrohung der betrieblichen Existenz zu vermeiden. 6Die Notwendigkeit der Spitzenfinanzierung ist durch entsprechende Gutachten nachzuweisen und eingehend zu begründen.