Inhalt
17.
Kommunale Förderprogramme und Fonds
17.1
Kommunale Förderprogramme
1Die Gemeinde kann in Erneuerungsgebieten (Gesamtmaßnahmen) zur vereinfachten Förderung kleinerer privater Maßnahmen gemeindliche Förderprogramme zum Beispiel zur
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Fassadeninstandsetzung,
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umfassenden Sanierung leerstehender Gebäude,
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Verbesserung der grünen und blauen Infrastruktur oder zur
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Verbesserung von Geschäftsflächen
auflegen. 2Soweit diese Programme von der Regierung allgemein genehmigt sind, entscheidet die Gemeinde im Rahmen eines von der Regierung zu bewilligenden Jahresbudgets im Einzelfall selbst über die Mittel und weist deren zweckentsprechende Verwendung summarisch nach. 3Bei Fassadeninstandsetzungen können pauschal bis zu 30 %, bei Verbesserungen der grünen und blauen Infrastruktur und aufwändigen Neuordnungen insbesondere gemeinschaftlich genutzter Freiflächen bis zu 50 % der Ausgaben als förderfähig anerkannt werden. 4Bei der Verbesserung von Geschäftsflächen können pauschal bis zu 30 % der Ausgaben als förderfähig anerkannt werden. 5Außerhalb der Teilräume nach Nr. 1.3 können gemeindliche Förderprogramme zur Verbesserung von Geschäftsflächen nur im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr aufgelegt werden. 6Andere kommunale Förderprogramme sind dem Grunde nach mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr abzustimmen. 7Nr. 11.2 und Nr. 13.2 gelten entsprechend.
17.2
Kommunale Fonds für Kleinmaßnahmen
1Die Regierung kann kommunale Fonds für kleinere Maßnahmen der Gemeinde zur Begleitung und Steuerung der Gesamtmaßnahmen genehmigen. 2Nr. 17.1 Satz 2 gilt entsprechend.
17.3
Kommunale Entwicklungsfonds
1Die Regierung kann kommunale Fonds genehmigen, die dem Erwerb von Grundstücken und zur Beseitigung von Entwicklungshemmnissen sowie der anschließenden Wiederveräußerung der Grundstücke dienen (revolvierende Entwicklungsfonds). 2Nr. 17.1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Das Fondsvolumen soll innerhalb von fünf Jahren 500 000 Euro nicht überschreiten. 4Spätestens fünf Jahre nach Auflage des Fonds und danach in fünfjährigem Turnus ist der Regierung ein Zwischenverwendungsnachweis vorzulegen. 5Die Regelungen dieser Richtlinien sind analog anzuwenden. 6Außerhalb der Teilräume nach Nr. 1.3 können kommunale Entwicklungsfonds nur im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr aufgelegt werden.