Inhalt

StBauFR
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 23.10.2024
13.
Modernisierung und Instandsetzung

13.1 Förderbare Modernisierung und Instandsetzung

1Gefördert werden können Maßnahmen der Modernisierung und Instandsetzung im Sinne des § 177 BauGB. 2Voraussetzung ist, dass ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot gemäß § 177 BauGB ergangen ist oder sich die Eigentümer gegenüber der Gemeinde entsprechend zur Durchführung bestimmter Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen vertraglich verpflichtet haben (Modernisierungsvereinbarung).

13.2 Beitrag zum Klimaschutz

1Maßnahmen der Modernisierung eines Gebäudes sollen dessen CO2-Emissionen senken. 2Dabei soll die Energieversorgung auf einen möglichst hohen Anteil an auch quartiersbezogen erzeugten regenerativen Energien umgestellt werden. 3Die durch die Modernisierung erzielten CO2-Einsparungen sind der Förderstelle mitzuteilen.

13.3 Förderfähige Ausgaben

1Die Ausgaben müssen im Hinblick auf die Erhöhung des Gebäudewertes und die Nutzungsdauer des Gebäudes unter Berücksichtigung seiner städtebaulichen Bedeutung und Funktion vertretbar sein. 2Bei Gebäuden von geschichtlicher, künstlerischer oder besonderer städtebaulicher Bedeutung können auch entsprechend notwendige Mehrausgaben einbezogen werden.

13.4 Höhe der Förderung; Kostenerstattungsbetrag

1Die Höhe der rechnerisch ermittelten Förderung ist maximal auf den Ausgabenanteil begrenzt, den die Gemeinde den Eigentümern nach § 177 Abs. 4 und 5 BauGB im Fall eines Modernisierungsgebots zu erstatten hätte (Kostenerstattungsbetrag). 2Nr. 5.3 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. 3Die pauschale Förderung muss in ihrer Höhe ausreichend sein, um die Wirtschaftlichkeit des Gebäudes zu gewährleisten und die Belastung für den Bauherrn oder Erwerber tragbar zu gestalten.