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StBauFR
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 23.10.2024
12.
Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen
1Förderfähig sind die Ausgaben für die Herstellung neuer oder die Änderung vorhandener Erschließungsanlagen, soweit die Erschließungsmaßnahmen zur Erreichung der Erneuerungsziele erforderlich und die Ausgaben von der Gemeinde zu tragen sind. 2Die Förderung ist auf den städtebaulich bedingten Mehraufwand zu beschränken (vergleiche Nr. 7.3 Satz 4). 3Zu den förderfähigen Erschließungsanlagen gehören insbesondere
die örtlichen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze,
grüne und blaue Infrastruktur,
öffentliche Spielplätze und Sportanlagen sowie mindestens zeitweise öffentlich zugängliche Schulhöfe,
öffentliche Stellplätze,
Anlagen zum städtebaulichen Lärmschutz.
4 Nr. 11.2 gilt entsprechend.