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BayUmlR
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.12.2022
5.
Vermessung und Abmarkung, Umlegungs- und Verteilungsmasse

5.1 Vermessung und Abmarkung des Umlegungsgebiets

5.1.1

1Das Verfahren richtet sich nach dem Abmarkungsgesetz (AbmG). 2Die Umfangsgrenzen des Umlegungsgebiets sind, auch bei nicht übertragenen Umlegungen, grundsätzlich vor Ort zu überprüfen. 3Soweit die Umfangsgrenzen noch nicht festgestellt sind, sind sie zu ermitteln und gegebenenfalls abzumarken. 4Bei längerer Verfahrensdauer oder mit Zustimmung von Beteiligten sind die Restflächen teilweise einbezogener Flurstücke durch Zerlegung vom Umlegungsgebiet abzutrennen. 5Das Ergebnis der Überprüfung sowie die Feststellung und Abmarkung der Umfangsgrenzen des Umlegungsgebiets sind in die amtliche Flurkarte zu übernehmen.

5.1.2

1Die Flächen der Einwurfsflurstücke sind durch Gegenüberstellung der im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) aus Landeskoordinaten berechneten Fläche und der Flächenangabe im Grundbuch zu überprüfen. 2Fehlerhafte Flächenangaben sind nach den einschlägigen Vorschriften vor dem Flächenabgleich nach Nr. 5.2.3 zu berichtigen.

5.2 Umlegungsmasse (§ 55 Abs. 1 und 2 BauGB)

5.2.1

1Die Umlegungsmasse besteht aus den im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücken sowie Grundstücksteilen. 2Durch die Feststellung der Umfangsgrenzen gemäß Nr. 5.1 werden die Bestandteile der Umlegungsmasse in der Örtlichkeit konkret festgelegt. 3Zur Vermeidung von Rundungsfehlern wird die Fläche der Umlegungsmasse aus der Summe der auf ganze Quadratmeter gerundeten Zuteilungsflächen übernommen.

5.2.2

1Die Gemeinde oder von ihr beauftragte fachkundige Personen oder Unternehmen sollen den Bebauungsplan, mindestens jedoch die Koordinaten der Eckpunkte der neuen Grundstücke, in Form digitaler Daten im amtlichen Bezugs- und Abbildungssystem zur Verfügung stellen. 2Diese sind auf Plausibilität, zum Beispiel Parallelität, rechte Winkel, Geradenbedingungen und durchgehende Straßenbreiten zu prüfen. 3Änderungen sind mit der Gemeinde abzustimmen.

5.2.3

1Die Flächen der Einwurfsflurstücke werden auf die Umlegungsmasse abgeglichen. 2Nicht abzugleichen sind nach Nr. 5.1.2 berichtigte Flurstücke. 3Außerdem werden Flurstücke mit vollständig festgestellten Grenzen sowie Flurstücke, bei denen alle Grenzpunkte die Genauigkeitsstufe s <= 3 cm haben, nicht abgeglichen, sofern im Umlegungsgebiet Einwurfsflurstücke mit weniger genau bestimmten Flächen vorhanden sind. 4In begründeten Einzelfällen können weitere Flurstücke vom Flächenabgleich ausgenommen werden. 5Die nach dem Abgleich ermittelten Flurstücksflächen sind der Sollanspruchsberechnung zugrunde zu legen.

5.3 Verteilungsmasse (§ 55 Abs. 2 und 4 BauGB)

1Die gemäß § 55 Abs. 2 BauGB für öffentliche Zwecke festgesetzten Erschließungs- und Ausgleichsflächen, die gemäß § 55 Abs. 5 BauGB sonstigen Flächen für öffentliche Zwecke sowie die für private Zwecke festgesetzten Flächen der Umlegungsmasse sind auf der Grundlage des Bebauungsplans zu bestimmen. 2Da die Erschließungs- und Ausgleichsflächen (N) überwiegend den Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebiets dienen, werden sie von der Umlegungsmasse (U) in Abzug gebracht. 3Die verbleibende Fläche ist die Verteilungsmasse (V):
V [m²] = U - N

5.3.1

1Da die sonstigen Flächen für öffentliche Zwecke nicht überwiegend den Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebiets dienen, ist das in § 55 Abs. 5 BauGB geforderte Ersatzland aufzubringen. 2Ist das Ersatzland innerhalb des Umlegungsgebietes, dann verbleibt dies in der Verteilungsmasse.

5.3.2

Liegt das gemäß § 55 Abs. 5 BauGB geforderte Ersatzland (EL) für die sonstigen Flächen für öffentliche Zwecke (S) außerhalb des Umlegungsgebiets, wird V um S verkleinert und um EL vergrößert:
V [m²] = U - N - S + EL

5.3.3

Durch die Gegenüberstellung der neuen Erschließungs- und Ausgleichsflächen (N) und der eingeworfenen alten Erschließungs- und Ausgleichsflächen (Ö) wird der Mehr- oder Minderbedarf an Flächen für öffentliche Zwecke nach § 55 Abs. 2 BauGB ermittelt.

5.3.4

Die Einwurfsmasse (E) ergibt sich durch Abzug Ö von U (E [m²] = U - Ö).

5.3.5

1Ein Mehrbedarf an Flächen für öffentliche Zwecke nach Nr. 5.3.3 führt zum Flächenabzug (f)
f [m²] = N - Ö
oder in Prozent der Einwurfsmasse nach Nr. 5.3.4
f [%] = (N - Ö) / (U - Ö) x 100.
2Ein Minderbedarf vergrößert die Verteilungsmasse.