Inhalt

BayUmlR
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.12.2022
9.
Wirksamwerden des Umlegungsplans

9.1 Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplans, Einsichtnahme (§ 69 BauGB)

9.1.1

1Die Umlegungsstelle veranlasst bei der Gemeinde die ortsübliche Bekanntmachung (Art. 27 Abs. 2 GO) des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplans. 2Die Gemeinde ist zu bitten, einen Nachweis der Bekanntmachung der Umlegungsstelle zuzuleiten.

9.1.2

In der Bekanntmachung ist mindestens anzugeben:
a)
der Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans,
b)
an welcher Stelle der Umlegungsplan eingesehen werden kann,
c)
dass für die Einsicht ein berechtigtes Interesse darzulegen ist,
d)
dass die Anmeldung von Rechten nach § 48 Abs. 2 Satz 2 BauGB abgelaufen ist,
e)
dass gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Umlegungsplan den Beteiligten auszugsweise zugestellt wird.

9.1.3

1Der Umlegungsplan ist gemäß § 75 BauGB bis zur Berichtigung des Grundbuchs zur Einsichtnahme bereitzuhalten. 2Grundsätzlich ist als Stelle zur Einsichtnahme die Umlegungsstelle zu benennen. 3Die Einsicht ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. 4Die Einsichtnahme ist zu dokumentieren. 5Insbesondere ist den Beteiligten nach § 48 BauGB insoweit Einsicht zu gewähren, dass sie ihre Ansprüche bezüglich der gesamten Neuordnung des Umlegungsgebiets überprüfen können.

9.1.4

Wird der Umlegungsplan vor seiner Unanfechtbarkeit geändert, kann gemäß § 70 Abs. 2 BauGB die Bekanntmachung auf die von der Änderung Betroffene beschränkt werden.

9.2 Zustellung der Auszüge an die Beteiligten (§ 70 BauGB)

9.2.1

1Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. 2Dabei ist darauf hinzuweisen, wo der Umlegungsplan eingesehen werden kann und dass für die Einsichtnahme ein berechtigtes Interesse darzulegen ist.

9.2.2

Die Eigentümer erhalten jeweils für ihren Bestand einen Auszug aus dem Umlegungsplan.

9.2.3

Die Rechtsinhaber erhalten jeweils einen ihre Rechte betreffenden Auszug aus dem Umlegungsplan.

9.2.4

1Um die Zustellung rechtswirksam nachweisen zu können, ist der Auszug mittels Postzustellungsurkunde nach Art. 3 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) zuzustellen (Nr. 19.2.2). 2In Ausnahmefällen kann die Zustellung auch durch die Behörde nach Art. 5 VwZVG erfolgen. 3In beiden Fällen ist auf die Eindeutigkeit des Aktenzeichens zu achten.

9.2.5

Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, ist dem Vollstreckungsgericht von dem Umlegungsverzeichnis Kenntnis zu geben, soweit dieses das Grundstück, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist, und die daran bestehenden Rechte betrifft.

9.2.6

1Zwischen der Aufstellung und dem Inkrafttreten des Umlegungsplans kann die Umlegungsstelle aufgrund begründeter Widersprüche oder erkannter Unrichtigkeiten den Umlegungsplan ändern. 2Der geänderte Umlegungsplan ist allen Betroffenen auszugsweise erneut bekannt zu geben.

9.3 Vermessung und Abmarkung der Zuteilungsgrundstücke

9.3.1

1Die Absicht, Vermessungs- und Abmarkungsarbeiten auszuführen, ist den Eigentümern oder gegebenenfalls den Besitzern vorher bekannt zu geben (§ 209 Abs. 1 Satz 2 BauGB und Art. 10 Abs. 2 AbmG). 2Die Vorschriften über die Fertigung von Abmarkungsprotokollen und die Erteilung von Abmarkungsbescheiden sind gemäß Art. 17 Abs. 5 AbmG nicht anzuwenden. 5Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Abmarkungsgesetz.

9.3.2

1Abmarkungsarbeiten an der Umfangsgrenze, zum Beispiel Einschalten von Läufergrenzpunkten, richten sich für die außenliegenden Beteiligten nach Art. 4 AbmG ausschließlich nach dem Abmarkungsgesetz, da diese keine Beteiligten im Sinne von § 48 BauGB in der Umlegung sind. 2Damit sind in diesen Fällen insbesondere der Abmarkungstermin nach Art. 15 AbmG den Beteiligten anzukündigen und Abmarkungsprotokolle nach Art. 17 Abs. 1 AbmG sowie gegebenenfalls Abmarkungsbescheide nach Art. 17 Abs. 2 AbmG zu erstellen.

9.3.3

1Die Grenzen der Zuteilungsgrundstücke sollen den Eigentümern bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Umlegungsplan in der Örtlichkeit vorgewiesen werden. 2Bis zu diesem Termin sind die neuen Grundstücke insbesondere unter Beachtung der Art. 6 und 7 AbmG abzumarken. 3Mit dem Inkrafttreten des Umlegungsplans nach § 71 BauGB wird eine vorgezogene Abmarkung gemäß Art. 7 Abs. 2 AbmG rechtswirksam.

9.3.4

1Wenn die Abmarkung auf Antrag gemäß Art. 7 Abs. 3 AbmG für das ganze Umlegungsgebiet oder für Teile zurückgestellt wird, ist sie in der Regel nach Beendigung der Erschließungsbaumaßnahmen nachzuholen. 2Kann die Abmarkung nicht vor dem Inkrafttreten des Umlegungsplans abgeschlossen werden, richtet sich das Verfahren, einschließlich der Erstellung von Abmarkungsprotokollen und Abmarkungsbescheiden gemäß Art. 17 AbmG, ausschließlich nach dem Abmarkungsgesetz.

9.4 Inkrafttreten des Umlegungsplans (§ 71 BauGB) und Wirkung der Bekanntmachung (§ 72 BauGB)

9.4.1

1Die Umlegungsstelle stellt den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans fest. 2Dieser Zeitpunkt ist,
a)
wenn kein Rechtsbehelf eingelegt wurde oder Rechtsbehelfe nur gegen die Höhe der Geldabfindung eingelegt wurden, der Beginn des ersten Tages nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist in Folge der zuletzt bewirkten Zustellung an sämtliche Beteiligte,
b)
wenn sonst Rechtsbehelfe eingelegt wurden, der Zeitpunkt, in dem diese sämtlich erledigt sind durch
aa)
den Eintritt der Bestandskraft von Widerspruchsbescheiden,
bb)
die Rechtskraft nicht stattgebender gerichtlicher Entscheidungen oder
cc)
den wirksamen Zugang von Erklärungen zur Rechtsbehelfsrücknahme nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist.
c)
wenn sämtliche Beteiligte auf Rechtsbehelfe schriftlich oder zur Niederschrift verzichtet haben, der Zeitpunkt, zu dem der letzte Verzicht schriftlich oder zur Niederschrift wirksam erklärt wurde.

9.4.2

1Wenn der Umlegungsplan trotz eines eingelegten Rechtsbehelfs gegen eine Geldabfindung in Kraft gesetzt werden soll, hat die Umlegungsstelle zu prüfen, ob die Tatsache der Geldabfindung selbst oder nur deren Höhe angefochten wird, zum Beispiel bei Geldabfindungen gemäß § 59 Abs. 4 bis 6, §§ 60 und 61 BauGB. 2Richtet sich der Rechtsbehelf gegen die Tatsache der Geldabfindung selbst, ist die Unanfechtbarkeit nicht gegeben.

9.4.3

1Die Umlegungsstelle veranlasst umgehend nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans oder des Teilumlegungsplans die ortsübliche Bekanntmachung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit. 2Dabei ist die Gemeinde zu bitten, einen Nachweis der Bekanntmachung der Umlegungsstelle zuzuleiten.

9.4.4

1Am Tag der Bekanntmachung tritt gemäß § 72 Abs. 1 BauGB der Umlegungsplan in Kraft. 2Mit der Bekanntmachung nach § 71 BauGB wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. 3Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Flurstücke ein. 4Gemäß § 64 Abs. 2 BauGB werden mit der Bekanntmachung nach § 71 BauGB die im Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen zur Zahlung fällig. 5Nach § 64 Abs. 1 BauGB ist die Gemeinde Gläubigerin und Schuldnerin dieser Geldleistungen. 6Weitere Regelungen zu den Geldleistungen enthalten die §§ 64 und 65 BauGB. 7Mit der Bekanntmachung nach § 71 BauGB endet die Verfügungs- und Veränderungssperre nach § 51 BauGB. 8Die Gemeinde hat den Umlegungsplan zu vollziehen, sobald seine Unanfechtbarkeit nach § 71 BauGB bekannt gemacht worden ist. 9Sie hat den Beteiligten die neuen Besitz- und Nutzungsrechte, erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwangs, zu verschaffen (§ 72 Abs. 2 BauGB). 10Die Beteiligten müssen ihre neuen Ansprüche nicht privatrechtlich durchsetzen, sondern haben einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Vollzug des Umlegungsplans.

9.4.5

1Vor der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans können räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft gesetzt werden (§ 71 Abs. 2 BauGB), wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann. 2Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der Inkraftsetzung zu unterrichten. 3Ein teilweises Inkraftsetzen des Umlegungsplans (Teilinkraftsetzung) ist vom Teilumlegungsplan (Nrn. 8.1 und 8.3.2) zu unterscheiden. 4Die Teilinkraftsetzung kann zweckmäßig sein, wenn das Inkraftsetzen des gesamten Umlegungsplans durch Rechtsbehelfe verzögert wird und diese Rechtsbehelfe Teile des Umlegungsplans nicht berühren. 5Die Inkraftsetzung eines räumlichen Teils des Umlegungsplans umfasst alle Festsetzungen des Umlegungsplans in diesem Gebiet. 6Die Inkraftsetzung sachlicher Teile des Umlegungsplans bezieht sich dagegen in der Regel räumlich auf das gesamte Umlegungsgebiet, umfasst aber die Festsetzungen des Umlegungsplans nur teilweise. 7Bei der Teilinkraftsetzung sind Doppelbuchungen zu vermeiden. 8Die Bekanntmachung über den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit räumlicher und sachlicher Teile des Umlegungsplans muss eindeutig die Teile des Umlegungsplans bezeichnen, die vorzeitig in Kraft gesetzt werden.

9.4.6

1Die in Nr. 3.3 genannten Stellen sind über die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans in Kenntnis zu setzen, sofern sie nicht gesondert unterrichtet werden. 2Zusätzlich sind dem Gutachterausschuss der Kreisverwaltungsbehörde die nach § 195 Abs. 1 BauGB erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

9.5 Grunderwerbsteuer und Grundsteuer

9.5.1 Grunderwerbsteuer

9.5.1.1

1Erwerbsvorgänge in Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch unterliegen der Grunderwerbsteuer, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b oder § 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) von der Besteuerung ausgenommen sind. 2Die Grunderwerbsteuerpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans (§ 72 Abs. 1 BauGB).

9.5.1.2

1Mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans, jedoch spätestens innerhalb von zwei Wochen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG) hat die Umlegungsstelle dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt Anzeige über einen Wechsel im Grundeigentum zu erstatten sowie die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 22 GrEStG zu beantragen. 2Die Anzeige ist auch vorzunehmen, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 18 Abs. 3 Satz 2 GrEStG). 3Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Vorwegnahme der Entscheidung nach § 76 BauGB und den Vollzug eines Teilumlegungsplans nach § 71 Abs. 2 BauGB.

9.5.1.3

1Zur Beantragung der Unbedenklichkeitsbescheinigung hat die Umlegungsstelle der Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts den Zeitpunkt des Beginns der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans mitzuteilen, einen Auszug aus dem Umlegungsverzeichnis ohne die Abteilungen II und III des Grundbuchs sowie ohne sonstige Rechte und eine Aufstellung über die Soll- und Mehrzuteilungen vorzulegen. 2Die Unterlagen nach Satz 1 treten an die Stelle des Anzeigevordrucks der Veräußerungsanzeige nach § 18 GrEStG. 3Über Änderungen nach der Erstattung der Anzeige sowie bei Änderungen des Umlegungsplans (§ 73 BauGB) informiert die Umlegungsstelle umgehend das Finanzamt.

9.5.1.4

1Das Finanzamt übersendet die Unbedenklichkeitsbescheinigung an das Grundbuchamt. 2Die Umlegungsstelle erhält durch das Finanzamt einen Abdruck.

9.5.2 Grundsteuer

9.5.2.1

Die Grundsteuerpflicht für Flächen im Umlegungsverfahren geht mit Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten über.

9.5.2.2

1Mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans hat die Umlegungsstelle der Bewertungsstelle des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts Anzeige über einen Wechsel im Grundeigentum zu erstatten (§ 29 Abs. 3 und § 229 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes – BewG). 2Dies gilt auch für den Vollzug eines Teilumlegungsplans nach § 71 Abs. 2 BauGB, die Vorwegnahme der Entscheidung (Nr. 10) nach § 76 BauGB oder den Beschluss einer vorzeitigen Besitzeinweisung (Nr. 11) nach § 77 BauGB.

9.6 Berichtigung der öffentlichen Bücher (§ 74 BauGB)

9.6.1

1Mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit ist das Liegenschaftskataster zu berichtigen. 2Grundlage ist dabei der zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignete Umlegungsplan (§ 66 Abs. 2 Satz 2 BauGB). 3Dabei sind die hinfällig gewordenen Beteiligungsvermerke zu löschen.

9.6.2

1Danach erhält das Grundbuchamt mit den einschlägigen Unterlagen zeitnah von der Umlegungsstelle
a)
eine beglaubigte Abschrift der Bekanntmachung gemäß § 71 BauGB,
b)
eine beglaubigte Ausfertigung des Umlegungsplans,
mit dem Ersuchen, die Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen sowie den Umlegungsvermerk im Grundbuch zu löschen. 2Die Umlegungsstelle bittet das Grundbuchamt um Mitteilung gemäß § 55 GBO, sobald die Eintragung aufgrund von § 38 GBO erfolgt ist.

9.6.3

1Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dient der Umlegungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 GBO. 2Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedermann gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 75 BauGB in Verbindung mit § 12 GBO). 3Die Einsichtnahme ist zu dokumentieren. 4Bis zur Abgabe des Umlegungsplans an das Grundbuchamt ist das Umlegungsverzeichnis hinsichtlich aller eingetretenen Rechtsänderungen fortzuführen.

9.6.4

Mit dem Abschluss aller Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren und der Berichtigung der öffentlichen Bücher endet das Verfahren, die Übertragung der Befugnisse sowie die Zuständigkeit der unteren Vermessungsbehörde als Umlegungsstelle.

9.7 Verfahrensunterlagen

1Der Umlegungsplan und die sonstigen Unterlagen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters sind mit ihren begründenden Unterlagen dauerhaft zu archivieren. 2Alle sonstigen Nebenakten sind zehn Jahre aufzubewahren.

9.8 Änderung des Umlegungsplans (§ 73 BauGB)

9.8.1

1Der Umlegungsplan kann unter den Voraussetzungen des § 73 BauGB auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit geändert werden. 2Eine Änderung ist jedoch nur im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Umlegung und dem sie begleitenden Bebauungsplanverfahren zulässig. 3Sachlich müssen die gleichen materiellen Voraussetzungen gegeben sein, wie für ein neues Umlegungsverfahren einschließlich einer erneuten Übertragung.

9.8.2

1Das Verfahren zur Änderung des Umlegungsplans gemäß § 73 BauGB ist kein neues, selbstständiges Umlegungsverfahren. 2Die Änderung des Umlegungsplans umfasst die Verfahrensschritte gemäß Nrn. 8.1 bis 9.6. 3Die Dokumentation der Änderung hat so zu erfolgen, dass Gegenstand und Zeitpunkt der Änderung nachvollziehbar sind.

9.8.3

1Die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offensichtlichen Unrichtigkeiten ist keine Änderung des Umlegungsplans. 2Sie fällt unter die Berichtigungsregelung des Art. 42 BayVwVfG. 3Sie kann von Amts wegen oder auf Antrag im Umlegungsplan vorgenommen werden. 4Offensichtliche Unrichtigkeiten müssen aus dem Inhalt für jedermann ohne Weiteres ersichtlich sein. 5Der Berichtigungsbegriff umfasst folglich Änderungen, die einfach zu ermitteln sind oder deren sinnentstellender oder sinnverändernder Charakter aus dem Gesamtzusammenhang unschwer zu erkennen ist. 6Hierzu zählen auch Software- oder Dateneingabefehler. 7Die fehlende Übereinstimmung eines Auszugs aus dem Umlegungsplan mit der Urschrift des Umlegungsplans zählt hingegen nicht hinzu. 8Im Zweifelsfall sind vor der Berichtigung die davon Betroffenen zu hören. 9Die Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Umlegungsplans zurück. 10Sie ist kein eigenständiger Verwaltungsakt und eröffnet daher keine neuen Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen gegen den berichtigten Umlegungsplan.