Inhalt

BayUmlR
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.12.2022
12.
Qualitätssicherung

12.1

Durch prozessbegleitende Qualitätssicherung ist zu gewährleisten, dass die Umlegung gemäß den einschlägigen Vorschriften und insbesondere dem Baugesetzbuch ordnungsgemäß durchgeführt wird.

12.2

Bei der begleitenden katastertechnischen Prüfung, die in der Regel stichprobenartig auf die Sachverhalte zu beschränken ist, die nicht programmunterstützt kontrolliert werden, sind insbesondere zu prüfen:
a)
der Ausweis des Umlegungsvermerks im Liegenschaftskataster nach Erlass des Umlegungsbeschlusses (Nr. 3.1.6),
b)
die Feststellung der Umfangsgrenzen und gegebenenfalls die Zerlegung teilweise einbezogener Flurstücke (Nr. 5.1.1),
c)
die Flächenangaben der beteiligten Flurstücke und deren gegebenenfalls erforderliche Berichtigung (Nr. 5.1.2),
d)
die korrekte Durchführung des Flächenabgleichs (Nr. 5.2.3),
e)
die die Aufstellung des Umlegungsplans (Nr. 8) begleitenden vermessungs- und katastertechnischen Ergebnisse, damit diese später nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind.

12.3

Bei der begleitenden verfahrenstechnischen Prüfung sind spätestens vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans neben Nr. 8.3.1 insbesondere zu prüfen:
a)
die Durchführung von Anhörungen und Erörterungen (Nrn. 2.4 und 8.2),
b)
die öffentliche Bekanntmachung (wie zum Beispiel Nrn. 3.2, 9.1.1 und 9.4.3),
c)
die öffentliche Auslegung von Unterlagen und die Bekanntgabe der Auslegung (Nr. 4.3),
d)
die Abgabe von Unterlagen zu Beginn des Verfahrens (Nr. 3.3),
e)
die Wertermittlung (Nr. 6.1),
f)
der Entwurf des Umlegungsplans und dabei insbesondere Zuteilung und Abfindung (Nr. 7), der Ausgleich in Geld bei Abweichung von der Sollzuteilung (Nr. 7.4), weitere mögliche Geldleistungen (Nr. 7.5) und Regelung von Rechten (Nrn. 7.7 bis 7.9).

12.4

1Unmittelbar vor der Berichtigung der öffentlichen Bücher (Nr. 9.6) wird durch fachtechnische Prüfung festgestellt, dass die Umlegung sachgerecht bearbeitet wurde, der Umlegungsplan zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet ist (Nr. 9.6.1) sowie die Vermessung und Abmarkung der Zuteilungsgrundstücke nach dem Abmarkungsgesetz vorgenommen wurde (Nr. 9.3). 2Der Vermerk bezüglich Eignung des Umlegungsplans nach Form und Inhalt gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auf dem Umlegungsplan anzubringen. 3Zudem sind
a)
die Gebührenfestsetzungen sowie
b)
die erfolgreiche Fortführung des Liegenschaftskatasters (Nr. 9.6.1) und
c)
die Abgabe weiterer Unterlagen (Nrn. 9.2.2, 9.2.3, 9.4.6, 9.5.1.1, 9.5.2.2 und 9.6.2) zu prüfen.