Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2023

10.   Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden, Ordnungswidrigkeiten

10.1   Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden

1Die wirksame Verfolgung von Verstößen gegen Vorschriften des Straf- und des Ordnungswidrigkeitenrechts zum Schutz des Bodens (insbesondere § 324a Strafgesetzbuch, § 26 BBodSchG in Verbindung mit § 26 BBodSchV, Art. 14 BayBodSchG) setzt eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständigen Verwaltungsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden voraus. 2Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang gebotenen Maßnahmen wird auf die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, der Justiz, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über die „Zusammenarbeit der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Umweltkriminalität“ vom 11. Februar 2016 (AllMBl S. 102) Bezug genommen.

10.2   Ordnungswidrigkeiten

Bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich Bodenschutz und Altlasten ist der Bußgeldkatalog „Umweltschutz“ (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 26. September 2019, BayMBl. Nr. 434) anzuwenden.