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Text gilt ab: 01.10.2023

9.   Kosten, Haftung

9.1   Kosten

1 § 24 Abs. 1 BBodSchG enthält eine bundesrechtliche Kostenregelung, die landesrechtlichen Kostenbestimmungen vorgeht. 2Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG hat grundsätzlich derjenige, der von der Kreisverwaltungsbehörde zur Vornahme der dort aufgeführten Maßnahmen verpflichtet wird, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. 3Bei Maßnahmen nach § 9 BBodSchG ist wie folgt zu unterscheiden:

9.1.1   Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 BBodSchG

1Die tätig gewordene Behörde hat die ihr für Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 BBodSchG entstandenen Untersuchungskosten (einschließlich etwaiger Auslagen für eingeschaltete Sachverständige und Untersuchungsstellen) selbst zu tragen. 2Verwaltungskosten nach Art. 1 Abs. 1 Kostengesetz (KG) werden nicht erhoben. 3Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Altlastverdacht bestätigt oder nicht.

9.1.2   Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG

1Die Kosten – einschließlich der Verwaltungskosten nach Art. 1 Abs. 1 KG – für die nach § 9 Abs. 2 BBodSchG angeordneten weiteren Untersuchungsmaßnahmen zur Gefährdungsabschätzung sind grundsätzlich vom Sanierungsverpflichteten zu tragen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG). 2Ergeben diese Maßnahmen, dass der Verdacht ausgeräumt ist, muss die Kreisverwaltungsbehörde die Kosten selbst tragen beziehungsweise bereits geleistete Kosten dem Verpflichteten erstatten, sofern dieser nicht die den Verdacht begründenden Umstände zu vertreten hat (§ 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG).

9.2   Haftung

Für Schäden, die dem nicht-verantwortlichen Betroffenen nach § 12 BBodSchG durch Maßnahmen in Ausübung der Befugnisse nach Art. 4 Abs. 1 BayBodSchG entstehen, haftet der Träger der Behörde, die die Maßnahme getroffen hat (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayBodSchG).