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Text gilt ab: 01.10.2023

6.   Entsiegelung

1Die Anordnungsbefugnis nach § 5 Satz 2 BBodSchG setzt voraus, dass die planungsrechtlichen Festsetzungen so konkret sind, dass der Fortbestand der einzelnen Anlage oder der sonstigen versiegelten Fläche tatsächlich im Widerspruch zu ihnen steht. 2Solche Festsetzungen können sich aus dem Naturschutz-, Wasser-, Straßen- oder sonstigem Fachrecht ergeben. 3Soweit im Straßenbau die Entsiegelung funktionsloser Verkehrsflächen in Planfeststellungsbeschlüssen festgestellt wird, sind Einzelanordnungen nach § 5 Satz 2 BBodSchG ausgeschlossen. 4Entsiegelungsanordnungen nach § 5 BBodSchG kommen nicht in Betracht, soweit § 179 Baugesetzbuch (BauGB) den Gemeinden die Befugnis zum Erlass eines Rückbau- und Entsiegelungsgebotes gibt. 5§ 179 Abs. 1 Satz 1 BauGB sieht für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans ein allgemein anwendbares Entsiegelungsgebot vor. 6Voraussetzung ist ein Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans.