Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2023

1.   Allgemeines

1Der Boden und die Vielzahl der in ihm lebenden Organismen ermöglichen das Leben an Land, indem sie Lebensmittel, Biomasse und Fasern sowie Rohstoffe liefern und Wasser-, CO2- und Nährstoffkreisläufe regulieren. 2Der Boden beherbergt mehr als 25 % der gesamten biologischen Vielfalt und bildet das Fundament der Nahrungskette der Menschen, Tiere und Pflanzen. 3Darüber hinaus ist gesunder Boden der größte terrestrische Kohlenstoffspeicher unseres Planeten. 4Die in Art. 12 Abs. 1 Bayerisches Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) genannten Behörden sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch Öffentlichkeitsarbeit auf die Bedeutung des Bodens und seiner Funktionen hinweisen. 5Durch vorbildhaftes Verhalten sollen sie dazu beitragen, dass Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen ergriffen, Gefahren abgewehrt und bestehende Belastungen erkannt und saniert werden. 6Hierfür stehen mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) bundeseinheitlich Anforderungen und fachliche Maßstäbe zur Verfügung. 7Das Bodenschutzrecht soll möglichst effektiv, dezentral und unter Beteiligung privater Sachverständiger und Untersuchungsstellen vollzogen werden.