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Text gilt ab: 01.10.2023

7.   Bodeninformationssystem

1Das LfU führt das Bodeninformationssystem nach Art. 7 BayBodSchG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes über das Bayerische Landesamt für Umwelt. 2Das Bodeninformationssystem umfasst die beim LfU vorliegenden Daten über die Beschaffenheit des Bodens und des tieferen Untergrunds. 3Es steht dem LfU, den WWA und anderen fachlich berührten Behörden als zentraler Datenpool des vorsorgenden Bodenschutzes zur Verfügung. 4Es soll unter Nutzung des Behördennetzes den Datenaustausch online ermöglichen. 5Zusätzlich dienen die Inhalte des Bodeninformationssystems gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG dem Datenaustausch mit dem Bund. 6Der Öffentlichkeit werden aufbereitete Daten aus dem Bodeninformationssystem im Umweltatlas Bayern zur Verfügung gestellt. 7Der Datenbestand wird durch Fortschreibung im LfU und bei den WWA ergänzt und aktualisiert. 8Die WWA stellen die von ihnen im Rahmen des vorsorgenden Bodenschutzes nach den Vorgaben des LfU erhobenen Daten im Bodeninformationssystem zur Verfügung. 9Sie prüfen vor Eingabe von Bodendaten, die von staatlichen und sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 8 BayBodSchG) in einer standardisierten, EDV-gerechten Form eingehen oder im Rahmen des vorsorgenden Bodenschutzes nach eigener Entscheidung zur Verfügung gestellt werden, deren Verwendbarkeit und Nutzen für das Bodeninformationssystem.