Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2023

4.   Vorsorge

4.1   Allgemeine Vorsorgepflicht (§ 7 BBodSchG)

4.1.1   Allgemeines

1Die Vorsorge ist auf die nachhaltige Sicherung der Bodenfunktionen ausgerichtet. 2Um diese langfristig zu gewährleisten, sieht das Bodenschutzrecht Vorsorgemaßnahmen vor. 3Wann das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist, regelt § 3 BBodSchV. 4Werden die Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 und 2 BBodSchV überschritten, ist in der Regel davon auszugehen, dass längerfristig schädliche Bodenveränderungen zu besorgen und daher Vorsorgemaßnahmen nach § 7 BBodSchG geboten sind. 5Naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhte Stoffgehalte sind dabei zu berücksichtigen.

4.1.2   Anordnungen

1Anordnungen zur Vorsorge sind nur unter den Voraussetzungen des § 7 Satz 4 BBodSchG möglich. 2Das WWA soll im Rahmen seiner Beteiligung nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayBodSchG gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde im Einzelfall feststellen, ob das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist. 3Die Zuständigkeiten anderer Fachbehörden bleiben unberührt. 4Die Feststellung von möglichen Gefährdungen des Bodens kann Bodenuntersuchungen vor Ort (zum Beispiel Bodenprobennahme) und die Analytik von Bodenproben umfassen, auch in Ergänzung zu flächendeckend geowissenschaftlichen Grundlagen. 5Ferner sollen auch Erkenntnisse auf Grund allgemeiner Untersuchungen oder Erfahrungswerte aus Vergleichssituationen, insbesondere zur Ausbreitung oder Freisetzung von Schadstoffen, einbezogen werden. 6Die Kreisverwaltungsbehörde legt die Untersuchungsmaßnahmen fest, die erforderlich sind, um festzustellen, ob das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist. 7Sie koordiniert die einzelnen Untersuchungsmaßnahmen der beteiligten Fachbehörden.

4.2   Erfüllung der Vorsorgepflichten bei land- und forstwirtschaftlicher Bodennutzung und für das Grundwasser

1Die gute fachliche Praxis im Sinn des § 17 Abs. 2 BBodSchG bewirkt bei einer landwirtschaftlichen Bodennutzung, dass die Vorsorgepflichten als erfüllt gelten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG). 2Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BayBodSchG sollen die Landwirtschaftsbehörden mit ihrer Beratungstätigkeit die Grundsätze der guten fachlichen Praxis vermitteln. 3Anordnungen zur Erfüllung der Vorsorgepflicht im Rahmen der Waldbewirtschaftung können nur auf das Zweite Kapitel des Bundeswaldgesetzes und das Bayerische Waldgesetz gestützt und von den hierfür zuständigen Behörden erlassen werden (§ 7 Satz 5 BBodSchG); auf das nach Art. 10 Abs. 4 BayBodSchG erforderliche Einvernehmen wird hingewiesen. 4Anordnungen zur Erfüllung der Vorsorge für das Grundwasser können nur im Vollzug des Wasserrechts von den hierfür zuständigen Behörden erlassen werden (§ 7 Satz 6 BBodSchG).