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Text gilt ab: 01.10.2023

8.   Sachverständige und Untersuchungsstellen

1Nach § 18 BBodSchG müssen Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. 2Die Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstelen nach § 18 BBodSchG erfolgt in Bayern durch das LfU. 3Die Anforderungen an Sachverständige und Untersuchungsstellen und die Zulassung nach § 18 BBodSchG bestimmt die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU). 4Im Rahmen der Amtsermittlung sind von den WWA zur Durchführung der orientierenden Untersuchungen ausschließlich nach § 18 BBodSchG zugelassene Sachverständige und Untersuchungsstellen zu beauftragen. 5Zur Gewährleistung einer hinreichenden Qualitätssicherung und damit eines effizienten und zügigen Verfahrens wird auch in den übrigen Verfahrensschritten, also bei der Detailuntersuchung, Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplanung, Sanierung und bei Eigenkontrollmaßnahmen, die Beauftragung von nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen empfohlen. 6Die zuständige Bodenschutzbehörde kann dies nach §§ 9 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 2 und 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG von der beziehungsweise dem Pflichtigen verlangen.