Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2023

3.   Zuständigkeiten, Aufgaben

3.1   Oberste Landesbehörden

1Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) ist für den Vollzug des Bodenschutzrechts oberste Aufsichtsbehörde. 2Für den Vollzug des § 17 BBodSchG betreffend die gute fachliche Praxis ist das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oberste Aufsichtsbehörde.

3.2   Mittelbehörden, Zentralbehörden

3.2.1   Regierungen

1Neben ihren originären Zuständigkeiten unterstützen und koordinieren die Regierungen die Tätigkeit der nachgeordneten Behörden. 2Die Regierungen führen mit den für den Bodenschutz zuständigen nachgeordneten Behörden jährlich eine Dienstbesprechung durch, die der Information, dem Erfahrungsaustausch und der Besprechung von Vollzugsfragen mit allgemeiner Bedeutung dient. 3Je nach Themenstellung sind weitere Behörden, deren Aufgaben berührt sind, wie Landesämter, Landesanstalten, Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) sowie Strafverfolgungsbehörden, einzuladen.

3.2.2   Landesämter, Landesanstalten

1Die nachfolgend bezeichneten Landesämter und Landesanstalten erarbeiten fachliche Grundlagen für den Vollzug des Bodenschutzrechts und stellen sie den Regierungen, Kreisverwaltungsbehörden, WWA, AELF sowie den Sachverständigen und Untersuchungsstellen zur Verfügung:
Landesamt, Landesanstalt
erstellt fachliche Grundlagen insbesondere für:
Landesamt für Umwelt
den Wirkungspfad Boden – Grundwasser
den Wirkungspfad Boden – Mensch
den vorsorgenden Bodenschutz
Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
den Wirkungspfad Boden – Mensch, Grundlagen zur Toxikologie
Landesanstalt für Landwirtschaft
die Umsetzung des § 17 BBodSchG
den Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze
Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft
den Bodenschutz im Rahmen der Waldbewirtschaftung 
die Waldökologie, einschließlich Stoffhaushalt von Waldökosystemen
2Sie unterstützen sich bei der Erarbeitung der fachlichen Grundlagen gegenseitig und stimmen sich untereinander ab. 3Sie haben grundsätzlich nicht die Aufgabe, in Einzelfällen Planungen oder Gutachten zu erstellen.

3.3   Örtliche Verwaltungs- und Fachbehörden

3.3.1   Kreisverwaltungsbehörden

1Die Kreisverwaltungsbehörden sind für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständig, soweit nicht nach § 17 BBodSchG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 BayBodSchG das AELF zuständig ist. 2Insoweit sind sie jeweils Träger öffentlicher Belange. 3In fachlichen Fragen des Bodenschutzes beteiligen die Kreisverwaltungsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist, die WWA (Art. 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBodSchG). 4Als andere Bestimmung kommen alle Aufgaben- und Zuständigkeitsübertragungen auf andere Behörden, insbesondere der Gesundheitsverwaltung, der Gewerbeaufsicht, des Naturschutzes, der Landwirtschaft und der Forstverwaltung in Betracht. 5Die Kreisverwaltungsbehörden üben die Bodenaufsicht nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 BayBodSchG aus. 6Bei einer landwirtschaftlichen Bodennutzung haben die Kreisverwaltungsbehörden erst dann Vollzugsaufgaben wahrzunehmen, wenn das zuständige AELF feststellt, dass die sich aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von § 17 Abs. 3 BBodSchG nicht eingehalten sind (Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BayBodSchG); sonstige Vollzugsaufgaben der Kreisverwaltungsbehörden bleiben unberührt.

3.3.2   Wasserwirtschaftsämter

1Die WWA unterstützen die Kreisverwaltungsbehörden bei Fragen fachlicher Art, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayBodSchG). 2Um Fragen fachlicher Art im Vollzug der Bodenschutzgesetze handelt es sich, wenn besonderer fachspezifischer Sachverstand, insbesondere bei der Probennahme, -aufbereitung und -untersuchung sowie Bewertung von Analysendaten, erforderlich ist. 3Dabei ist insbesondere zu beachten:
a)
Die WWA werden im Vollzug des Bodenschutzrechts in den Fällen der Nrn. 5.2.1.3 und 5.2.1.4 nur auf Ersuchen der Kreisverwaltungsbehörden tätig.
b)
Sie können Pflichtige, deren Beauftragte und betroffene Dritte in ausschließlich fachlichen Fragen beraten; in grundsätzlichen Fragen oder wenn die Miterörterung von öffentlich-rechtlichen Fragen nicht abtrennbar ist, sind die Kreisverwaltungsbehörden einzuschalten.
c)
Die WWA dürfen über die Amtsermittlung nach § 9 Abs. 1 BBodSchG hinausgehende Ingenieurleistungen, wie Gutachten, Planungen und Bauleitungen, nicht erbringen.
d)
Die WWA teilen den Kreisverwaltungsbehörden die für den Vollzug des Bodenschutzrechts bedeutsamen Erkenntnisse mit.
e)
Die WWA unterstützen im Rahmen des vorsorgenden Bodenschutzes das LfU unter anderem bei der Bodenzustandsermittlung beziehungsweise der flächendeckenden Ermittlung von Hintergrundwerten (siehe Nr. 5.1) und wirken auf Grund ihrer lokalen Kenntnisse bei der Erfassung geogener und ubiquitär anthropogener Belastungen mit.

3.3.3   Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

1Die AELF sind für die Beurteilung der guten fachlichen Praxis gemäß § 17 BBodSchG zuständig. 2Zur Zuständigkeitsabgrenzung ist zu prüfen, ob die Flächen einer landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Bodennutzung unterliegen. 3In Zweifelsfällen ist eine Äußerung des zuständigen AELF einzuholen. 4Kann in einer die landwirtschaftliche, erwerbsgärtnerische oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffenden Frage das nach Art. 10 Abs. 4 Halbsatz 1 BayBodSchG erforderliche Einvernehmen nicht hergestellt werden, legen die beteiligten Behörden den Vorgang jeweils ihrer nächsthöheren Verwaltungsstufe zur Entscheidung vor.