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VollzBek DS – Schulen
Text gilt ab: 27.07.2022

4.   Einwilligung
(zu Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 7 DSGVO)

4.1   Allgemeines

1Soweit keine anderweitige Verarbeitungsbefugnis einschlägig ist, dürfen personenbezogene Daten nur mit wirksamer Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden (Art. 6 Abs. 1 Abs. 1 Buchst. a DSGVO). 2Auch auf der Grundlage einer Einwilligung dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in den schulischen Aufgabenbereich fällt und alle Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Einwilligung, insbesondere die Freiwilligkeit, Zweckbindung, jederzeitige Widerrufbarkeit und Informiertheit, sichergestellt sind (vgl. Art. 4 Nr. 11, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a, und Art. 7 DSGVO). 3Die Einwilligung kann daher allenfalls bei „Lücken“ der bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Datenverarbeitung (dazu Nr. 3.1) eingeholt werden; insbesondere schließen Sperrwirkungen der bestehenden gesetzlichen Regelungen Einwilligungen aus, vgl. hierzu die Orientierungshilfe „Die Einwilligung nach der Datenschutzgrundverordnung“ des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz. 4Um die Freiwilligkeit sicherzustellen, ist darauf zu achten, dass kein Gruppendruck zur Einwilligung besteht bzw. entsteht und die Nichteinwilligung keine Nachteile nach sich zieht. 5Um die Informiertheit sicherzustellen, ist darauf zu achten, dass – neben dem Hinweis auf die Widerruflichkeit der Einwilligung (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 DSGVO) – beim Einholen der Einwilligung darüber aufgeklärt wird, zu welchem Zweck die Datenverarbeitung erfolgt, wer Verantwortlicher ist, wer ggf. Zugriff auf diese Daten erhält, wie lange diese Daten gespeichert werden und an wen die Daten ggf. weitergeleitet werden. 6Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Einwilligung mindestens einer erziehungsberechtigten Person erforderlich, ab Vollendung des 14. Lebensjahres zusätzlich die eigene Einwilligung der Schülerin bzw. des Schülers.

4.2   Foto-, Ton- und Videoaufnahmen (außerhalb der Videoüberwachung Nr. 3.2.3)

4.2.1   Allgemeines

1Die Anfertigung von personenbezogenen Foto-, Ton-, und Videoaufnahmen (im Folgenden: Aufnahmen) von Schülerinnen bzw. Schülern, Lehrkräften und sonstigem an der Schule tätigem Personal durch die Schule ist im Regelfall nicht von einer gesetzlichen Befugnis gedeckt und allenfalls aufgrund einer wirksamen, hinreichend konkreten Einwilligung (z. B. in die Anfertigung von Fotoaufnahmen für den Schülerausweis) zulässig. 2Die Anfertigung der Aufnahmen mit einem Privatgerät der Lehrkraft ist grundsätzlich zu unterlassen; Nr. 3.2.4 ist zu beachten. 3Bei Verwendung von Dienstgeräten für Aufnahmen sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen. 4In Bezug auf die Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotoaufnahmen für den Jahresbericht oder zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit wird auf Nr. 4.3 verwiesen. 5Aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann eine Einwilligung für personenbezogenen Ton- und Videoaufnahmen in der Regel nur für eine einzelne, konkrete Aufnahmesituation, nicht aber für wiederholte Aufnahmen eingeholt werden. 6Die Aufnahmen dürfen ohne eine auf den Einzelfall bezogene Einwilligung nicht an außerschulische Stellen weitergegeben oder diesen vorgeführt werden, es sei denn, es liegen die engen gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 85 Abs. 2 BayEUG vor. 7Bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen Aufnahmen auf Basis einer Einwilligung angefertigt werden sollen und wie lange sie verarbeitet werden, sowie bei der Information der Betroffenen ist der weitreichenden Bedeutung für das Persönlichkeitsrecht Rechnung zu tragen.

4.2.2   Ausnahme: temporäre Aufnahmen für den pädagogischen Einsatz

1Eine Einwilligung in die Anfertigung von Aufnahmen durch die Schule ist nicht notwendig, wenn die Aufnahmen zur Erfüllung der den Schulen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind, so dass Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayEUG als Befugnis zur Datenverarbeitung vorliegt. 2Dies ist nur der Fall, wenn die Schule mit den Aufnahmen pädagogische Zwecke verfolgt und somit ihrem gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag nachkommt (vgl. Art. 131 Verfassung des Freistaats Bayern sowie Art. 1 und 2 BayEUG) und die Aufnahmen für die Erfüllung dieses Auftrags erforderlich sind. 3Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die pädagogische Relevanz; insbesondere ist zu prüfen, ob im Einsatz der Aufnahmen ein anderweitig nicht erzielbarer pädagogischer Mehrwert liegt (z. B. Aufzeichnung einer Übung im Rhetorikseminar oder im Sportunterricht als Anschauungsmaterial für die betroffenen Schüler).
4Videoaufzeichnungen von Unterrichtsstunden von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst können zu Ausbildungszwecken erforderlich sein.
5Weitere Voraussetzung ist bei Aufnahmen auf der Rechtsgrundlage von Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayEUG, dass sie nur gelegentlich erfolgen und nach Beendigung der Unterrichtsstunde bzw. einer thematisch zusammenhängenden Unterrichtseinheit aus mehreren Unterrichtsstunden gelöscht werden. 6Nr. 4.2.1 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.

4.3   Veröffentlichung von Informationen über Ereignisse aus dem Schulleben (einschließlich Fotos) im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Schule

1Bei Veröffentlichungen der Schule zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit ist zu beachten, dass im Hinblick auf die enge lokale Begrenzung des Aufgaben- und Wirkungsbereichs von Schulen das Persönlichkeitsrecht der Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigten, Lehrkräfte und des sonstigen an der Schule tätigen Personals Vorrang vor dem Informationsinteresse einer breiteren Öffentlichkeit hat. 2Die Schule stellt daher sicher, dass personenbezogene Informationen über Ereignisse aus dem Schulleben, einschließlich Aufnahmen, für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit nur dann verarbeitet werden, wenn entsprechende Einwilligungen der betroffenen Personen bzw. deren Erziehungsberechtigter vorliegen. 3Dabei sind die Musterformulare in den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Bekanntmachung zu verwenden. 4Die vorgenannten Musterformulare umfassen keine Ton- und Videoaufnahmen. 5Inhaltliche Anpassungen der Musterformulare sind auf den im Muster ausdrücklich vorgesehenen Umfang zu beschränken (z. B. Angabe der Schulhomepage). 6Die in Satz 6 zu Nr. 4.1 geregelten Altersgrenzen sind zu beachten.