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VollzBek DS – Schulen
Text gilt ab: 27.07.2022

9. Datenschutzbeauftragte der Schulen und Beratung in Datenschutzfragen
(zu Art. 37 DSGVO i. V. m. Art. 12 BayDSG)

9.1 Datenschutzbeauftragte der Schulen

1Soweit nicht im Folgenden abweichend geregelt, benennen jeweils die Schulleiterin oder der Schulleiter die behördlichen Datenschutzbeauftragten ihrer Schulen (Art. 37 Abs. 1 Buchst. a DSGVO). 2An den Grund-, Mittel- und Förderschulen wird der oder die behördliche Datenschutzbeauftragte durch die fachliche Leitung des Staatlichen Schulamts zum Datenschutzbeauftragten für die Grund-/Mittel- und Förderschulen im jeweiligen Schulamtsbezirk benannt. 3An beruflichen Schulzentren oder miteinander organisatorisch verbundenen Schulen wird je Schulzentrum eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter von der Leiterin oder dem Leiter des beruflichen Schulzentrums benannt. 4Es wird empfohlen, die beabsichtigte Auswahlentscheidung vor Bestellung des Datenschutzbeauftragten im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. Art. 2 Abs. 1 BayPVG) mit dem örtlich zuständigen Personalrat zu erörtern.
5Den für die Schulen benannten Datenschutzbeauftragten können neben den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben in der Datenschutz-Geschäftsordnung zusätzliche Aufgaben zugewiesen werden, z. B. die datenschutzrechtliche Schulung der an den jeweiligen Schulen tätigen Bediensteten und Beschäftigten.
6Die Datenschutzbeauftragten an den Staatlichen Schulämtern und Schulen bzw. Schulzentren werden von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für den Datenschutz an den Regierungen bzw. bei den Dienststellen der Ministerialbeauftragten unterstützt.
7Die Verantwortung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters für den Datenschutz und die Pflicht der Bediensteten und Beschäftigten zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

9.2 Beratung in Datenschutzfragen

1Bei Fragen zum Datenschutz haben sich Schulen zunächst an die für ihre Schule zuständige Datenschutzbeauftragte oder die für ihre Schulen zuständigen Datenschutzbeauftragten zu wenden. 2Die jeweils zuständigen Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für den Datenschutz an den Regierungen bzw. Dienststellen der Ministerialbeauftragten sind Anlaufstelle hinsichtlich datenschutzrechtlicher Fragen, die von den Datenschutzbeauftragten vor Ort nicht gelöst werden können. 3Anlaufstelle der Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für den Datenschutz für datenschutzrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist das Staatsministerium.