Inhalt

VollzBek DS – Schulen
Text gilt ab: 27.07.2022

2. Datenschutz-Geschäftsordnung
(zu Art. 5 Abs. 2 DSGVO)

1Die Schulen haben nach Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) eine Aufbau- und Ablauforganisation sicherzustellen, welche die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben gewährleistet. 2Zur Umsetzung dieser Pflicht erstellen die Schulen eine Datenschutz-Geschäftsordnung auf Grundlage des vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) bereitgestellten verbindlichen Musters. 3Das Muster gibt insbesondere vor, wie datenschutzrechtliche Zuständigkeiten innerhalb der Schule verteilt und verfahrensrechtliche Abläufe geregelt werden. 4Die Schulen haben das Muster an die konkreten Verhältnisse vor Ort anzupassen. 5Die datenschutzrechtliche Letztverantwortlichkeit der Schulleiterin bzw. des Schulleiters bleibt durch die Datenschutz-Geschäftsordnung unberührt.