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VollzBek DS – Schulen
Text gilt ab: 27.07.2022

8.   Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
(zu Art. 30 DSGVO)

1Schulen haben als Verantwortliche ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO zu führen. 2Das Verzeichnis ist aktuell zu halten; neue oder geänderte Verarbeitungstätigkeiten der Schule sind entsprechend zu berücksichtigen. 3Das Staatsministerium stellt staatlichen Schulen in Bayern verpflichtende Muster für die Beschreibung der Verarbeitungstätigkeiten zur Verfügung. 4Die Schulen haben die Muster an die konkreten Verhältnisse vor Ort anzupassen. 5Verarbeitungstätigkeiten, die nicht von den Mustern erfasst sind, hat die jeweilige Schule selbstständig im Rahmen der Beschreibung ihrer Verarbeitungstätigkeiten zu berücksichtigen.