Inhalt
10.
Beschränkung von Zugriffen auf den konkreten Einzelfall
(zu § 38 BaySchO und § 46 BaySchO – Anlage 2)
Soweit die BaySchO eine Beschränkung von Zugriffen auf den konkreten Einzelfall vorsieht (insbesondere in den Fällen von § 38 Abs. 2 Satz 1 BaySchO, Nr. 4.4 (Lehrkräfte sowie Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen) der Anlage 2 Abschnitt 1 und Nr. 4.2 der Anlage 2 Abschnitt 2 zu § 46 BaySchO), ist grundsätzlich jeder Zugriff im Einzelfall von einer durch den die Schulleiterin bzw. den Schulleiter oder eine von ihm bzw. ihr beauftragten Person freizugeben.