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VollzBek DS – Schulen
Text gilt ab: 27.07.2022

7.   Auftragsverarbeitung
(zu Art. 28 DSGVO)

1Verarbeitet eine externe Stelle als Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag der verantwortlichen Schule, so hat die Schule als Verantwortlicher mit dieser Stelle einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung abzuschließen, sofern kein anderes Rechtsinstrument i. S. d. Art. 28 Abs. 3 DSGVO zur Verfügung steht. 2Dies gilt insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten für die Schule durch den Schulaufwandsträger (z. B. in einem kommunalen Rechenzentrum) oder in dessen Auftrag durch einen weiteren Auftragsverarbeiter (z. B. vom Schulaufwandsträger beauftragter Dienstleister) verarbeitet werden.