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VollzBek DS – Schulen
Text gilt ab: 27.07.2022

5.   Erfüllung der Informationspflichten
(zu Art. 13 DSGVO)

1Zur Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO stellt das Staatsministerium den Schulen ein verbindliches Muster für Datenschutzhinweise im Internetauftritt zur Verfügung. 2Die Datenschutzhinweise sind im Rahmen des Internetauftritts als eigene Rubrik zu veröffentlichen und dürfen nicht in das Impressum integriert werden. 3Das Muster deckt die wesentlichen Sachverhalte ab, durch die an Schulen Informationspflichten ausgelöst werden; die Schulen haben das Muster an die konkreten Verhältnisse vor Ort anzupassen. 4Unberührt bleibt die Pflicht der Schulen, über Datenverarbeitungen, die nicht vom Muster erfasst sind, in geeigneter Weise zu informieren (vgl. die Anwendungsvorgaben zum Muster in der jeweils aktuellen Fassung).