Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024

4.   Dienstbetriebliche Regelungen

4.1   Gleitende Arbeitszeit

1In der gleitenden Arbeitszeit können die Beschäftigten Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen innerhalb festgelegter Grenzen selbst bestimmen. 2Als Rahmenzeit (§ 7 Abs. 4 Satz 2 BayAzV) wird der Zeitraum von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr empfohlen. 3Als tägliche Sollzeit, die eine rein rechnerische Größe zur Ermittlung des Arbeitszeitsaldos darstellt, wird eine gleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BayAzV auf die Arbeitstage und die Zeitspanne zwischen 07:30 und 16:00 Uhr empfohlen. 4Die tägliche Präsenzzeit von mindestens vier Stunden ist als Zeitdauer (zum Beispiel fünf Stunden) oder Zeitraum (zum Beispiel von 08:30 bis 11:30 und 13:00 bis 15:00 Uhr) festzulegen. 5Unabhängig von festzulegenden Präsenzzeiten ist die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes beziehungsweise der ordnungsgemäße Arbeitsablauf sicherzustellen. 6Die Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit kann im Einzelfall aus bestimmtem Anlass zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes durch die oder den Dienstvorgesetzten eingeschränkt werden (Abschnitt 11 Nr. 1.8 VV-BeamtR).

4.2   Feste Arbeitszeit

1Die feste Arbeitszeit in staatlichen Verwaltungen muss grundsätzlich spätestens um 08:30 Uhr beginnen und darf von Montag bis Donnerstag nicht vor 16:00 Uhr und am Freitag nicht vor 14:00 Uhr enden (§ 8 Abs. 1 Satz 4 BayAzV). 2Ausnahmen durch die Behördenleitung sind möglich.

4.3   Schichtdienst, sonstig wechselnder Dienst

1Das Schichtmodell wird nach den Vorgaben der Dienstvereinbarung für die Arbeitszeitmodelle und die Gewährung eines Arbeitszeitkorridors in Dienststellen mit Schichtdienst der Bayerischen Polizei festgelegt. 2Bei den Schichtmodellen wird zwischen „starren Schichtsystemen“, „modularen Systemen“ und „zeitautonomen Modellen“ unterschieden. 3Die Schichtzeiten der Regeldienste dürfen grundsätzlich eine 24-Stunden-Abdeckung nicht überschreiten. 4Korridorzeiten richten sich ebenfalls nach der vorgenannten Dienstvereinbarung. 5Die Schichtdienstplanung ist im Rahmen eines vorab festzulegenden, an den Einsatzerfordernissen und an der Personalstärke orientierten Schichtstärkeplans (sogenannte Höchst- und Mindeststärken) vorzunehmen. 6Dabei sind über- und unterdurchschnittlich einsatzbelastete Tages- und Wochenzeiten ebenso wie besondere Einsatzlagen zu berücksichtigen. 7Die im Dienstplan vorgegebenen Einsatzstärken sollen dabei weder unter- noch überschritten werden, soweit es insbesondere aus Einsatzgründen nicht erforderlich ist. 8Die Dienstplanung soll grundsätzlich 50 Stunden in der Woche nicht überschreiten. 9Im Schichtdienst und sonstig wechselnden Dienst soll im Zeitraum von drei Monaten grundsätzlich eine im Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit ausgeglichene Dienstplanung erfolgen (§ 9 Abs. 2 BayAzV). 10Bei der durchschnittlichen Arbeitszeit ist § 2 Abs. 4 BayAzV zu beachten.

4.4   Abrechnungszeitraum

1Im Zeitwirtschaftsprogramm wird ab 1. Januar 2024 in allen Dienstarten ein Stundenkonto geführt. 2Der Abrechnungszeitraum beträgt zwölf Monate, der Abrechnungsstichtag ist der 30. November eines jeden Kalenderjahres. 3Das Nähere wird durch die Dienstvereinbarung über dienstbetriebliche und technische Maßnahmen für einen nachhaltigen Umgang mit Mehrarbeit und Überstunden in der Bayerischen Polizei (in der jeweils geltenden Fassung, Az. C5-0235-1-13) bestimmt.