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Text gilt ab: 01.01.2024

5.   Mehrarbeit und Überstunden

1Wird die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit aus Einsatzgründen oder vergleichbaren zwingenden dienstlichen Verhältnissen überschritten, liegen die grundsätzlichen Voraussetzungen für Mehrarbeit im Sinne des Art. 87 Abs. 2 BayBG vor. 2Sie muss in jedem Einzelfall angeordnet oder genehmigt werden. 3Mehrarbeits- oder Überstunden sind aus Fürsorgegründen durch Gewährung von Freizeit und grundsätzlich zeitnah auszugleichen. 4Gemäß Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG kann eine finanzielle Abgeltung von Mehrarbeit nur dann erfolgen, wenn aus zwingenden dienstlichen Gründen diese nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann und unter der Voraussetzung, dass entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 5Mehrarbeit und Überstunden werden getrennt vom Stundenkonto erfasst. 6Das Nähere wird durch die Dienstvereinbarung über dienstbetriebliche und technische Maßnahmen für einen nachhaltigen Umgang mit Mehrarbeit und Überstunden in der Bayerischen Polizei bestimmt.