Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024

1.   Geltungsbereich

1Für die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten gilt auf der Grundlage des Art. 87 Abs. 1 BayBG die Bayerische Arbeitszeitverordnung (BayAzV). 2Durch diese Bekanntmachung werden für die Bayerische Polizei spezifische Regelungslagen festgelegt. 3Diese gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 13 BayAzV, soweit tarifvertragliche Vereinbarungen nicht entgegenstehen. 4Die Verbände regeln die nähere Ausgestaltung in eigener Zuständigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 ZustV-IM) unter Beteiligung des zuständigen Personalrats (Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG) und der Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).