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Text gilt ab: 01.01.2024

9.   Dienst und Aufgabenerledigung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

1Die Eigenart des Polizeidienstes macht es notwendig, dass die Beschäftigten auch außerhalb des Schichtdienstes an Samstagen, Sonn- und Feiertagen beziehungsweise auch an allgemein dienstfreien Tagen (24. und 31. Dezember gemäß § 5 Abs. 2 BayAzV) Dienst leisten. 2Soweit es die dienstlichen Verhältnisse erlauben, sollen die Freizeiten mindestens alle vier Wochen auf ein Wochenende fallen. 3Auch Dienststellen ohne Schichtdienst haben dafür zu sorgen, dass an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und während der sonstigen dienstfreien Zeit anfallende dringende Aufgaben erledigt und die dazu erforderlichen Beschäftigten herbeigeholt werden können. 4Für gegebenenfalls anzuordnende Rufbereitschaften wird auf Nr. 8.2 verwiesen.