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Text gilt ab: 01.01.2024

10.   Ausgleichszeiten

1Die Dienststellenleitung oder beauftragte Vorgesetzte haben nach den dienstlichen Möglichkeiten Freizeit (Stundenabbau oder Arbeitszeitausgleich) zu gewähren. 2Diese kann auch in Verbindung mit sonst üblichen dienstfreien Tagen und unter Berücksichtigung der persönlichen Wünsche der oder des Beschäftigten genehmigt werden. 3Im Schichtdienst sind Freizeiten grundsätzlich durch zusätzliche Freischichten einzuplanen. 4Diese sollen auch an Wochenenden und für die Dauer einer Schichtfolge gewährt werden. 5Auf die Vorschriften zu den Ruhezeiten (§ 3 BayAzV) wird hingewiesen.