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Text gilt ab: 01.01.2024

8.   Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft darf nur angeordnet werden, wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern.

8.1   Bereitschaftsdienst

1Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich die Beamtin oder der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat (zum Beispiel sogenannte „sofortige Abmarschbereitschaft“) und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist. 2Bereits bei der Anordnung muss die Inanspruchnahme wahrscheinlich sein. 3Bereitschaftsdienst in diesem Sinne ist Arbeitszeit. 4Für den Freizeitausgleich sowie im Ausnahmefall bei der Bemessung einer Mehrarbeitsvergütung durch finanzielle Abgeltung wird der Bereitschaftsdienst in vollem Umfang (1:1) angerechnet.

8.2   Rufbereitschaft

1Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich die Beamtin oder der Beamte – frei von jeglicher dienstlichen Tätigkeit – an einem von ihnen anzuzeigenden Ort ihrer Wahl aufhalten können, wobei ihre ständige Erreichbarkeit sichergestellt ist, um den Dienst bei Bedarf auf Abruf alsbald aufnehmen zu können. 2Der anzuzeigende Ort kann die eigene Häuslichkeit oder ein anderer Ort der Wahl der Beamtin oder des Beamten sein, solange der Zweck der Bereithaltung gewährleistet ist. 3Unter der gleichen Voraussetzung genügt anstelle der Anzeige eines bestimmten Ortes die Anzeige der ständigen Erreichbarkeit (zum Beispiel per Mobiltelefon). 4Bei wertender Betrachtung sind die Zeiten angeordneter Rufbereitschaft als Freizeit zu verstehen, die allenfalls sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird. 5Die inaktiven Zeiten einer Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. 6Sie werden zu 2/10 auf die Arbeitszeit angerechnet und können in diesem Umfang nur durch Freizeit ausgeglichen werden. 7Die Vergütung als Mehrarbeit durch monetäre Abgeltung scheidet insoweit aus. 8Dies gilt nicht für die Zeiten der tatsächlichen Heranziehung zu einer Dienstleistung (aktive Zeiten) – diese sind Arbeitszeit. 9Entsprechend beginnt die Anrechnung der Dienstleistung mit einer Stundenfortschreibung im Verhältnis von 1:1 bei Soforteinsätzen mit dem Zeitpunkt der Heranziehung (zum Beispiel Telefonanruf), bei Zeitlagen mit der Übernahme des Dienstes (zum Beispiel im Telefonanruf wird lediglich ein späterer Dienstbeginn mitgeteilt).

8.3   Sonstiges

1Bei mehrtägigen Einsatzlagen dienen festgelegte Ruhezeiten der Erholung und stehen somit zur freien Verfügung. 2Diese Ruhezeiten werden grundsätzlich nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. 3Im Einzelfall kann bei Vorliegen besonderer Umstände von den Vorgaben der Nrn. 8.1 bis 8.3 Satz 2 abgewichen werden. 4Die Festlegung des Umfangs einer (zusätzlichen) Anrechnung auf die Arbeitszeit erfolgt im Interesse einer differenzierenden und abgestuften Gewährung unter Berücksichtigung der im Einzelfall bestehenden tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der Belastungen beziehungsweise Einschränkungen der Beamtinnen und Beamten sowie des im Übrigen grundsätzlich bestehenden Umfangs von Freizeitausgleich (1:1 bei Volldienst oder Bereitschaftsdienst; 2/10 bei Rufbereitschaft; keine Zeitschreibung bei Freizeit beziehungsweise Erholungszeiten, die mit keinen Bedingungen verbunden sind, somit den Kräften zur freien Verfügung stehen und daher uneingeschränkt Ruhezeiten darstellen). 5Die Entscheidung über einen begründeten Einzelfall obliegt grundsätzlich der Behördenleitung oder einer durch sie beauftragten Stelle. 6Eine Mehrarbeitsvergütung durch monetäre Abgeltung ist für solche zusätzlich angerechneten Zeiten ausgeschlossen.