Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024

3.   Dienstarten

3.1   Gleitende und feste Arbeitszeit

1Für Beschäftigte mit gleitender Arbeitszeit (§ 7 BayAzV) oder fester Arbeitszeit (§ 8 BayAzV) ist die Dienstzeit im Rahmen der geltenden Bestimmungen und unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze zu regeln. 2Die gleitende und feste Arbeitszeit kann auch in Schichten analog dem planmäßig sonstig wechselnden Dienst (§ 9 BayAzV) angeordnet werden. 3Die feste Arbeitszeit kann angeordnet werden, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. 4Die gleitende Arbeitszeit ist das bei der Bayerischen Polizei seit 1. Oktober 2004 eingeführte Regelarbeitszeitmodell. 5Auch in der gleitenden Arbeitszeit ist uneingeschränkt zu garantieren, dass einsatztaktische Belange durch die Gleitzeit nicht berührt und insgesamt entscheidende dienstliche Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet oder gemindert werden.

3.2   Schichtdienst, sonstig wechselnder Dienst

1Schichtdienst liegt vor, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit andauert und daher von mehreren Beschäftigten in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht werden muss (BayVGH, Beschluss vom 3. November 2009, Az. 14 ZB 08.3174). 2Sonstig wechselnder Dienst liegt vor, wenn die Dienstzeit in der Weise geregelt ist, dass die Beschäftigten zu unterschiedlichen Zeiten einen vorgeschriebenen Dienst antreten und beenden müssen, aber die Voraussetzungen für den Schichtdienst nicht erfüllt werden. 3Schichtdienst und sonstig wechselnder Dienst kann angeordnet werden, wenn die Aufgaben es zwingend erfordern (§ 9 Abs. 1 BayAzV). 4Für die im Schichtdienst beziehungsweise sonstig wechselnden Dienst nach Dienstplan eingesetzten Beschäftigten scheidet die Dienstart der gleitenden Arbeitszeit aus einsatztaktischen und dienstbetrieblichen Gründen aus. 5Die Regelungen der Dienstvereinbarung für die Arbeitszeitmodelle und die Gewährung eines Arbeitszeitkorridors in Dienststellen mit Schichtdienst der Bayerischen Polizei (in der jeweils geltenden Fassung, Az. C5-0231-1-51) bleiben unberührt.