Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024

2.   Grundsätze

1Bei den Regelungen zur Arbeitszeit im Bereich der Bayerischen Polizei sind die dienstlichen und örtlichen Verhältnisse, die besondere Aufgabenstellung der Polizei sowie die Personalstärke und die Interessen der Beschäftigten angemessen zu berücksichtigen. 2Ziel ist eine bedarfsorientierte, sozial ausgewogene und effiziente Verteilung der Arbeitszeit in partnerschaftlicher Form.