Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2025

2.   Grundsätze

1Bestimmendes Element dieser Richtlinien ist der verfassungsrechtlich verankerte Leistungsgrundsatz. 2Die Übertragung höherwertiger Dienstposten und die Beförderung von Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des StMUV hat nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. 3Die besondere Fürsorge- und Förderungspflicht des Dienstherrn gegenüber schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen nach den Bayerischen Inklusionsrichtlinien (BayInklRL) und Art. 21 LlbG ist zu gewährleisten. 4Unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wird die Verwirklichung der Ziele des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes (BayGlG) gefördert.