Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2023

4.   Nicht regelmäßig zu durchlaufende Ämter

1Das StMUV bestimmt gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 LlbG für seinen Geschäftsbereich, dass die Ämter der BesGr. A 6 mit Amtszulage, A 9 mit Amtszulage, A 13 mit Amtszulage und A 16 mit Amtszulage nicht regelmäßig zu durchlaufen sind. 2Der Landespersonalausschuss hat seine Zustimmung durch Abschnitt I Nrn. 2.6, 2.8, 2.9 und 2.11 der Allgemeinen Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts (ARLPA) erteilt.