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Text gilt ab: 01.10.2023

5.   Übertragung höherwertiger Dienstposten und Beförderungsauswahl

1Soweit ausschließlich dienstliche Beurteilungen im Rahmen der Entscheidung über die Besetzung höherwertiger Dienstposten berücksichtigt werden, gilt das Höchstpunktverfahren. 2Wenn sich bei diesem Vergleich der Gesamturteile kein Vorsprung einer der Bewerbungen ergibt, ist eine Binnendifferenzierung nach den unten genannten Kriterien durchzuführen. 3Die Verwendung wissenschaftlich fundierter Auswahlverfahren nach Art. 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 LlbG bleibt unberührt und geht einer Binnendifferenzierung nach Nr. 5.2 Satz 5 Buchst. c) bis g) vor.

5.1   Höchstpunktverfahren

Stehen mehr Beamte und Beamtinnen zur Beförderung an als Beförderungsstellen vorhanden sind, so gilt das Höchstpunktverfahren: Vorrang hat der Beamte oder die Beamtin mit der höchsten Punktzahl im Gesamturteil der aktuellen periodischen Beurteilung oder in der Anlassbeurteilung, sofern bei allen in Konkurrenz stehenden Beamten und Beamtinnen nach vergleichbaren Bewertungsmaßstäben erstellt.

5.2   Binnendifferenzierung

1Bei gleicher Punktzahl im Gesamturteil ist eine Binnendifferenzierung durchzuführen und je nach Qualifikationsebene auf folgende Einzelmerkmale abzustellen:
bei Beamten und Beamtinnen der ersten und zweiten Qualifikationsebene, in deren Beurteilung das Einzelmerkmal Führungserfolg nicht bewertet wurde, auf die Einzelmerkmale:
Fachkenntnisse
Qualität
Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen
bei Beamten und Beamtinnen der ersten und zweiten Qualifikationsebene, in deren Beurteilung das Einzelmerkmal Führungserfolg bewertet wurde, auf die Einzelmerkmale:
Fachkenntnisse
Qualität
Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen
Führungserfolg
bei Beamten und Beamtinnen der dritten und vierten Qualifikationsebene, in deren Beurteilung das Einzelmerkmal Führungserfolg nicht bewertet wurde, auf die Einzelmerkmale:
Fachkenntnisse
Qualität
Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen
Führungspotenzial
bei Beamten und Beamtinnen der dritten und vierten Qualifikationsebene, in deren Beurteilung das Einzelmerkmal Führungserfolg bewertet wurde, auf die Einzelmerkmale:
Fachkenntnisse
Qualität
Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen
Führungserfolg.
2Die genannten Beurteilungskriterien werden im Rahmen der Binnendifferenzierung als gleichbedeutend angesehen. 3Daher ist auf den Gesamtpunktwert (Summe aus der Punktezahl dieser Einzelmerkmale) abzustellen. 4Sofern bei Beamten und Beamtinnen der dritten und der vierten Qualifikationsebene Beurteilungen verglichen werden, bei denen nach Satz 1 unterschiedliche wesentliche Beurteilungskriterien heranzuziehen wären, ist einheitlich auf das in jedem Fall beurteilte Einzelmerkmal „Führungspotenzial“ abzustellen. 5Besteht auch nach der Binnendifferenzierung eine Konkurrenz um die Beförderungsstellen oder den höherwertigen Dienstposten, sind für die weitere Reihenfolge die folgenden Kriterien (in der angegebenen Reihenfolge) maßgeblich:
a)
das Gesamturteil der periodischen Beurteilung, die der aktuellen periodischen Beurteilung vorhergeht – sofern bei allen in Konkurrenz stehenden Beamten und Beamtinnen nach vergleichbaren Bewertungsmaßstäben erstellt und vorhanden,
b)
eine Binnendifferenzierung dieser periodischen Beurteilung, jedoch nur hinsichtlich der zum Beurteilungsstichtag maßgeblichen wesentlichen Beurteilungskriterien,
c)
eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX),
d)
bei funktionsgebundener Beförderung die Dauer der Übertragung der Funktion,
e)
eine Erhöhung des Anteils von Frauen in den Bereichen, in denen sie in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer – und umgekehrt,
f)
bei der Erstbeförderung die seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn zurückgelegte Dienstzeit,
g)
die seit der letzten Beförderung zurückgelegte Dienstzeit.
6Ein Kriterium ist nur dann von Bedeutung, wenn aufgrund der vorhergehenden Kriterien eine Differenzierung nicht möglich ist.