Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2023

7.   Besondere Regelungen für die Beamten und Beamtinnen des StMUV

1Diese Richtlinien gelten nicht für Leitungsfunktionen einschließlich deren Stellvertretungen im Stabsbereich. 2Für die Beförderung in ein Amt der BesGr. A 14 gilt entgegen Nr. 3.2.1 eine einheitliche Bewährungszeit von zwei Jahren ab dem (gegebenenfalls vorverlegten) allgemeinen Dienstzeitbeginn bei einer Mindestwartezeit von drei Jahren ab Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. 3In Fällen der Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns wird auch der Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe entsprechend fiktiv vorverlegt. 4Nr. 3.3 und Nr. 7 Satz 1 bleiben unberührt.