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Text gilt ab: 01.10.2023

6.   Leistungsbezogene Kürzung der Probezeit, Mindestprobezeit

1Eine leistungsbezogene Kürzung der Probezeit (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 LlbG) erfolgt nach Maßgabe der Nrn. 6.1 und 6.2. 2Es ist mindestens eine Probezeit von einem Jahr abzuleisten.

6.1   Einstieg in der ersten Qualifikationsebene

Die Probezeit kann um zwölf Monate gekürzt werden, wenn in der Probezeitbeurteilung erheblich über dem Durchschnitt liegende berufspraktische Leistungen festgestellt werden.

6.2   Einstieg in der zweiten bis vierten Qualifikationsebene

6.2.1   Qualifikationserwerb durch Vorbereitungsdienst und Qualifikationsprüfung

Die Probezeit kann um sechs Monate gekürzt werden, wenn
in der Probezeitbeurteilung erheblich über dem Durchschnitt liegende berufspraktische Leistungen festgestellt werden,
in der Qualifikationsprüfung eine im ersten Fünftel der Zahl der Prüfungsteilnehmer liegende Platzziffer erreicht wurde und
die Gesamtnote mindestens „befriedigend“ lautet.

6.2.2   Sonstiger Qualifikationserwerb aufgrund einer Fachverordnung nach Art. 67 LlbG

Die Probezeit kann um sechs Monate gekürzt werden, wenn
in der Probezeitbeurteilung erheblich über dem Durchschnitt liegende berufspraktische Leistungen festgestellt werden,
in der Prüfung nach der jeweiligen Fachverordnung eine im ersten Fünftel der Zahl der Prüfungsteilnehmer liegende Platzziffer erreicht wurde und
die Gesamtprüfungsnote mindestens „befriedigend“ lautet.

6.2.3   Sonstiger Qualifikationserwerb durch Vorbildung und hauptberufliche Tätigkeit

1Die Probezeit kann um sechs Monate gekürzt werden, wenn
in der Probezeitbeurteilung erheblich über dem Durchschnitt liegende berufspraktische Leistungen festgestellt werden und
konkrete, nachprüfbare Anhaltspunkte für die Annahme erheblich über dem Durchschnitt liegender fachtheoretischer Leistungen sprechen.
2Das Vorliegen erheblich überdurchschnittlicher fachtheoretischer Leistungen ist auch bei Beamten und Beamtinnen auf Probe, die ihre Qualifikation auf sonstige Weise erworben haben (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG), zu prüfen. 3Beamte und Beamtinnen, die einen Bachelor-, Master- oder Diplomabschluss erworben haben, können in der Regel keine Platzziffer vorweisen, jedoch auf Anfrage von ihrer Hochschule die Prüfungsstatistik ihres Abschlussjahrgangs erhalten, welche eine leistungsbezogene Einordnung zulässt. 4Die Beamten und Beamtinnen trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht und eine Beibringungsobliegenheit. 5Erheblich überdurchschnittliche Leistungen können regelmäßig angenommen werden, wenn in einem sechsstufigen Notensystem die individuelle Gesamtnote mindestens eine ganze Notenstufe besser ist als der Jahrgangsdurchschnitt. 6Im Falle eines Jahrgangsdurchschnitts gleich oder besser als 2,0 können erheblich überdurchschnittliche Leistungen auch bei einem geringfügig kleineren Abstand als einer ganzen Notenstufe angenommen werden, wenn die individuelle Gesamtnote gleich oder nahe 1,0 ist. 7In Zweifelsfällen entscheidet die Ernennungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. 8Ein Rechtsanspruch auf eine Kürzung der Probezeit besteht nicht.