3.
Beförderungsvoraussetzungen
1Jede Beförderung setzt das Vorhandensein einer freien und besetzbaren Planstelle in der erforderlichen Wertigkeit voraus. 2Befördert werden können Beamte und Beamtinnen, bei denen die Beförderungseignung (Nr. 3.1) und die Beförderungsreife (Nr. 3.2) vorliegen. 3Aus diesen Richtlinien kann kein Anspruch auf eine Beförderung oder auf einem bestimmten Beförderungszeitpunkt abgeleitet werden.
3.1
Beförderungseignung
Für eine Beförderung ist geeignet, wer in der aktuellen periodischen Beurteilung oder Anlassbeurteilung den Mindestpunktwert nach Nr. 3.1.1 erzielt hat und, soweit das Beförderungsamt nach besoldungsrechtlichen Vorgaben oder nach Nr. 3.1.2 dieser Richtlinien an eine bestimmte Funktion gebunden ist, diese wahrnimmt.
3.1.1
Mindestpunktwerte
Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe |
Mindestpunktwert |
A 4 |
6 |
A 5 |
6 |
A 6 |
7 |
A 7 |
7 |
A 8 |
8 |
A 9 |
9 |
A 9 + AZ |
11 |
A 10 |
9 |
A 11 |
10 |
A 12 |
11 |
A 13 |
12 |
A 13 + AZ |
13 |
A 14 |
10 |
A 15 |
12 |
A 16 |
13 |
A 16 + AZ |
13 |
3.1.2
Funktionsgebundene Ämter
1Das Vorliegen der nachfolgend genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Beförderung ist von der Ernennungsbehörde festzustellen und zu dokumentieren. 2Soweit ein Amt nicht gemäß Art. 46 BayBG im Beamtenverhältnis auf Probe verliehen wird, darf eine Beförderung nicht vor Ablauf einer Erprobungszeit von drei Monaten auf dem höher bewerteten Dienstposten erfolgen (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LlbG). 3Eine „herausgehobene Funktion“ oder ein „herausgehobener Dienstposten“ im Sinne dieser Richtlinien ist gegeben, wenn sich der Aufgabenbereich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung von Funktionen der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe (BesGr.) deutlich abhebt.
- a)
Amt der BesGr. A 9 mit Amtszulage
- –
herausgehobene Funktion
- b)
Amt der BesGr. A 10 für Flussmeister und Flussmeisterinnen
- –
Leitung einer Flussmeisterstelle
- –
gleichwertige Funktion bei einer wasserwirtschaftlichen Fachbehörde mit gegenüber dem Amt in BesGr. A 9 besonders herausgehobenen Funktionen („trockene Flussmeister“)
- c)
Amt der BesGr. A 11 für Beamte und Beamtinnen der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst, Fachgebiet Wasserwirtschaft, mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene und modularer Qualifizierung für Ämter ab der BesGr. A 10
- –
Leitung einer Flussmeisterstelle in Verbindung mit sonstiger herausgehobener Funktion
- d)
Amt der BesGr. A 12 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik für Beamte und Beamtinnen der fachlichen Schwerpunkte „technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher“ und „veterinär-technischer Dienst“ mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene und modularer Qualifizierung für Ämter ab der BesGr. A 10 an der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
- –
Wahrnehmung von verantwortungsvollen Aufgaben in den Stabsstellen oder vergleichbar verantwortungsvollen Aufgaben
- e)
Amt der BesGr. A 13 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik für Beamte und Beamtinnen der fachlichen Schwerpunkte „technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher“ und „veterinär-technischer Dienst“ mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene und modularer Qualifizierung für Ämter ab der BesGr. A 10 an der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
- –
stellvertretende Leitung eines Sachgebiets oder vergleichbar herausgehobene Funktion
- f)
Amt der BesGr. A 13 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen für Beamte und Beamtinnen der dritten Qualifikationsebene bei den Wasserwirtschaftsämtern, den Nationalparkverwaltungen und der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege
- –
Leitung der Verwaltung (soweit nicht in BesGr. A 14)
- –
andere herausgehobene Funktion in der Abteilung Zentrale Angelegenheiten eines Wasserwirtschaftsamtes
- g)
Amt der BesGr. A 13 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen für Beamte und Beamtinnen der dritten Qualifikationsebene bei einem Landesamt sowie an der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
- –
besonders verantwortungsvoller Aufgabenbereich
- h)
Amt der BesGr. A 13 mit Amtszulage
- –
bei einem Gewerbeaufsichtsamt: stellvertretende Leitung eines Dezernats
- –
im Übrigen herausgehobene Funktion in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik
- i)
Amt der BesGr. A 14 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen für Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene und modularer Qualifizierung für Ämter ab der BesGr. A 14 bei den Nationalparkverwaltungen
- –
Leitung der Verwaltung
- j)
Amt der BesGr. A 15 für Beamte und Beamtinnen bei den Wasserwirtschaftsämtern
- –
herausgehobene Funktion
- k)
Amt der BesGr. A 15 für Beamte und Beamtinnen bei den Gewerbeaufsichtsämtern
- –
Leitung eines Dezernats
- l)
Amt der BesGr. A 15 für Beamte und Beamtinnen bei den Nationalparkverwaltungen
- –
stellvertretende Leitung der Nationalparkverwaltung
- –
Leitung eines Sachgebiets in Verbindung mit sonstiger herausgehobener Funktion
- m)
Amt der BesGr. A 15 für Beamte und Beamtinnen in der Verwaltung eines Biosphärenreservats oder einer Biosphärenregion
- –
Leitung des Biosphärenreservats
- –
Leitung der Biosphärenregion
- n)
Amt der BesGr. A 15 für Beamte und Beamtinnen der Veterinärverwaltung
- –
Leitung der Veterinärverwaltung eines Landratsamts mit einer Stellenausstattung von weniger als 5,0 Stellen im Bereich des staatlichen tierärztlichen Personals
- –
stellvertretende Leitung eines Sachgebiets bei einer Regierung
- –
sonstige herausgehobene Funktion
- o)
Amt der BesGr. A 15 für Beamte und Beamtinnen bei einem Landesamt sowie an der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
- –
Leitung eines Sachgebiets beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
- –
Leitung eines Referats beim Landesamt für Umwelt
- –
Leitung eines Sachgebiets oder einer Kontrollgruppe an der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
- –
sonstiger herausgehobener Dienstposten
- p)
Amt der BesGr. A 16
- –
Leitung einer Abteilung, eines Landesinstituts, einer Stabsstelle oder vergleichbar herausgehobener Dienstposten bei einem Landesamt
- –
Leitung eines Sachgebiets bei einer Regierung
- –
Leitung eines Wasserwirtschaftsamts (soweit nicht in BesGr. A 16 mit Amtszulage)
- –
Leitung der Nationalparkverwaltung Berchtesgaden
- –
Leitung der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege
- –
Leitung der Veterinärverwaltung eines Landratsamts mit einer Stellenausstattung von mindestens 5,0 Stellen im Bereich des staatlichen tierärztlichen Personals
- –
Leitung eines Gewerbeaufsichtsamts bei einer Regierung (außer Regierung von Oberbayern)
- –
stellvertretende Leitung des Gewerbeaufsichtsamts bei der Regierung von Oberbayern
- –
stellvertretende Leitung der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
- q)
Amt der BesGr. A 16 mit Amtszulage
- –
Leitung der Wasserwirtschaftsämter Deggendorf, Donauwörth, München und Nürnberg
- –
Leitung der Nationalparkverwaltung Bayerischer Wald
- –
Leitung der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
3.2
Beförderungsreife
1Die Beförderungsreife liegt vor, wenn die erforderliche Bewährungszeit abgeleistet wurde. 2Die Bewährungszeit ist bei der Erstbeförderung die seit dem (gegebenenfalls vorverlegten) allgemeinen Dienstzeitbeginn zurückgelegte Dienstzeit und bei weiteren Beförderungen die seit der letzten Beförderung zurückgelegte Dienstzeit. 3Zeiträume, in denen die Mindestanforderungen im Sinne von Art. 30 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes nicht erfüllt sind, werden nicht als Bewährungszeit berücksichtigt.
3.2.1
Bewährungszeiten für Erstbeförderungen
Eine Abkürzung der Bewährungszeiten für Erstbeförderungen, insbesondere aufgrund eines Ergebnisses in der Qualifikationsprüfung, ist nicht möglich.
Beförderung nach BesGr. A 4
Punkte |
6–7 |
8–9 |
ab 10 |
Jahre |
2 |
1,5 |
1 |
Beförderung nach BesGr. A 6 und A 7
Punkte |
7–8 |
9–10 |
ab 11 |
Jahre |
3 |
2 |
1 |
Beförderung nach BesGr. A 8
Punkte |
8 |
9–10 |
ab 11 |
Jahre |
3 |
2 |
1 |
Beförderung nach BesGr. A 9 (Flussmeister und Flussmeisterinnen)
Punkte |
9 |
10–12 |
ab 13 |
Jahre |
3 |
2 |
1 |
Beförderung nach BesGr. A 10
Punkte |
9–10 |
11–13 |
ab 14 |
Jahre |
3 |
2 |
1 |
Beförderung nach BesGr. A 11
Punkte |
10 |
11–13 |
ab 14 |
Jahre |
3 |
2 |
1 |
Beförderung nach BesGr. A 14
Punkte |
10 |
11–13 |
ab 14 |
Jahre |
3 |
2,5 |
2 |
3.2.2
Bewährungszeiten für weitere Beförderungen
Die Bewährungszeit für weitere Beförderungen entspricht grundsätzlich der laufbahnrechtlichen Mindestdienstzeit gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LlbG.
3.3
Beförderung nach modularer Qualifizierung, Ausbildungsqualifizierung und sonstigem Qualifikationserwerb für die nächsthöhere Qualifikationsebene
3.3.1
Modulare Qualifizierung
1Im Rahmen der modularen Qualifizierung sind grundsätzlich alle Ämter einer Fachlaufbahn zu durchlaufen; ausgenommen sind diejenigen Ämter, die unter Nr. 4 als nicht regelmäßig zu durchlaufende bestimmt sind. 2Nach Abschluss der modularen Qualifizierung gilt für die erste Beförderung in ein Beförderungsamt der nächsthöheren Qualifikationsebene die Bewährungszeit nach Nr. 3.2.2. 3Die Bewährungszeit rechnet ab der Beförderung in das letzte regelmäßig zu durchlaufende Amt der niedrigeren Qualifikationsebene.
3.3.2
Ausbildungsqualifizierung
1Nach Abschluss der Ausbildungsqualifizierung gilt für die erste Beförderung in ein Beförderungsamt der nächsthöheren Qualifikationsebene die Bewährungszeit nach Nr. 3.2.1. 2Falls der Beamte oder die Beamtin bereits das letzte regelmäßig zu durchlaufende Amt der niedrigeren Qualifikationsebene erreicht hatte, rechnet die Bewährungszeit ab dieser Beförderung. 3Falls der Beamte oder die Beamtin noch nicht das letzte regelmäßig zu durchlaufende Amt der niedrigeren Qualifikationsebene erreicht hatte, rechnet die Bewährungszeit ab der Verleihung des Eingangsamts der nächsthöheren Qualifikationsebene.
3.3.3
Sonstiger Qualifikationserwerb für die nächsthöhere Qualifikationsebene
1Nach Abschluss des sonstigen Qualifikationserwerbs für die nächsthöhere Qualifikationsebene gilt für die erste Beförderung in ein Beförderungsamt der nächsthöheren Qualifikationsebene die Bewährungszeit nach Nr. 3.2.2. 2Falls der Beamte oder die Beamtin bereits das letzte regelmäßig zu durchlaufende Amt der niedrigeren Qualifikationsebene erreicht hatte, rechnet die Bewährungszeit ab dieser Beförderung. 3Falls der Beamte oder die Beamtin noch nicht das letzte regelmäßig zu durchlaufende Amt der niedrigeren Qualifikationsebene erreicht hatte, rechnet die Bewährungszeit ab der Verleihung des Eingangsamts der nächsthöheren Qualifikationsebene.
[Amtl. Anm.:] Allein die Übertragung der Abwesenheitsvertretung der Amtsleitung stellt keine herausgehobene Funktion im Sinne dieser Richtlinien dar.
[Amtl. Anm.:] Für die Leitung des Gewerbeaufsichtsamts bei der Regierung von Oberbayern steht bei Kapitel 12 32 eine Planstelle der Wertigkeit B 2 zur Verfügung.