Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2023

9.   Schlussbestimmungen

9.1   Übergangsregelung

1Bei Beamten und Beamtinnen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien bereits in einem Beamtenverhältnis auf Probe nach Art. 12 LlbG befinden und die Voraussetzungen für eine leistungsbezogene Kürzung der Probezeit nach Art. 36 Abs. 1 LlbG in Verbindung mit Nr. 6 der Richtlinien für die Übertragung höherwertiger Dienstposten und für die Beförderung im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 30. August 2017 erfüllen, erfolgt die leistungsbezogene Kürzung der Probezeit nach Nr. 6 der Richtlinien vom 30. August 2017, soweit die verkürzte Probezeit spätestens mit Ablauf des Monats Dezember 2023 endet. 2Abweichend von Satz 1 erfolgt die leistungsbezogene Kürzung der Probezeit nach Nr. 6 dieser Richtlinien, wenn deren Anwendung eine frühere Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ermöglicht.

9.2   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in Kraft. 2Mit Ablauf des 30. September 2023 treten die Richtlinien für die Übertragung höherwertiger Dienstposten und für die Beförderung im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 30. August 2017 (AllMBl. S. 409) außer Kraft.