Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2023

7.   Beurteilungsbeiträge

7.1   Anwendungsbereich

Beurteilungsbeiträge sollen sicherstellen, dass die während eines nicht unerheblichen Zeitraums gezeigte Leistung, Eignung und Befähigung der Beamten und Beamtinnen in der nächsten periodischen Beurteilung hinreichend berücksichtigt werden kann.

7.1.1   Behördenwechsel

Bei einem Behördenwechsel innerhalb des Geschäftsbereichs übermittelt die abgebende Behörde der aufnehmenden Behörde einen Beurteilungsbeitrag, wenn der Wechsel mindestens sechs Monate, aber weniger als ein Jahr nach dem letzten Beurteilungsstichtag erfolgt.

7.1.2   Abordnung, Zuweisung, Beurlaubung

1Ist der oder die zu Beurteilende zum Beurteilungsstichtag bereits länger als sechs Monate abgeordnet, zugewiesen oder aus dienstlichen Gründen beurlaubt, so hat die Stammbehörde bei der Beschäftigungsstelle einen Beurteilungsbeitrag einzuholen. 2Gleiches gilt, wenn der oder die zu Beurteilende während des Beurteilungszeitraums länger als sechs Monate abgeordnet, zugewiesen oder aus dienstlichen Gründen beurlaubt war.

7.1.3   Vorgesetztenwechsel

Bei einem Vorgesetztenwechsel soll der oder die bisherige Vorgesetzte rechtzeitig einen Beurteilungsvorschlag an die personalverwaltende Stelle übermitteln.

7.2   Form, Ausgestaltung, Verfahren

1Beurteilungsbeiträge sind nach dem Muster der Anlage 1 zu erstellen. 2Die Nrn. 2.5.2, 2.5.3, 2.5.7, 2.6 und 2.7.5 gelten entsprechend. 3Die Beurteilungsbeiträge sind bei der nächsten periodischen Beurteilung zu berücksichtigen. 4Sie sind nicht mit den zu Beurteilenden zu erörtern und nicht zu eröffnen.