Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2023

8.   Fiktive Laufbahnnachzeichnung (Art. 17a LlbG)

8.1   Anwendungsbereich

8.1.1  

Die letzte periodische Beurteilung ist fiktiv fortzuschreiben bei Beamten und Beamtinnen, die im gesamten Beurteilungszeitraum weniger als sechs Monate Dienst geleistet haben und zum Beurteilungsstichtag
wegen ihrer Tätigkeit als Mitglied der Personalvertretung, als Schwerbehindertenvertretung oder als Gleichstellungsbeauftragte vollständig oder nahezu vollständig vom Dienst freigestellt sind, so dass für eine Beurteilung keine ausreichend repräsentative Tatsachengrundlage verbleibt, oder
im dienstlichen Interesse beurlaubt sind und für die kein hinreichend aussagekräftiger und fundierter Beurteilungsbeitrag der aufnehmenden Stelle vorliegt.

8.1.2  

Die letzte periodische Beurteilung soll fiktiv fortgeschrieben werden bei Beamten und Beamtinnen, die im gesamten Beurteilungszeitraum weniger als sechs Monate Dienst geleistet haben und sich zum Beurteilungsstichtag in Elternzeit oder in familienpolitischer Beurlaubung befinden.

8.1.3  

1Die fiktive Fortschreibung entfällt, wenn für den Beamten oder die Beamtin noch keine periodische Beurteilung erstellt wurde. 2Die fiktive Fortschreibung erfolgt ferner nicht, wenn der Beamte oder die Beamtin spätestens zum Beurteilungsstichtag den Dienst wiederaufgenommen hat; in diesem Fall ist die periodische Beurteilung gemäß Nr. 2.4.4 nachzuholen.

8.2   Form und Ausgestaltung

1Fiktive Laufbahnnachzeichnungen sind nach dem Muster der Anlage 1 zu erstellen. 2Grundlage der fiktiven Laufbahnnachzeichnung ist die letzte periodische Beurteilung des Beamten oder der Beamtin. 3Diese ist hinsichtlich aller Teile (Gesamturteil, Einzelmerkmale, Aussagen zu Eignungsmerkmalen, Leistungsfeststellung) fiktiv fortzuschreiben. 4Hierzu ist aus den in der damaligen periodischen Beurteilungsrunde tatsächlich Beurteilten eine ausreichend große und sachgerecht aufgestellte Vergleichsgruppe zu bilden. 5Die fiktive Fortschreibung der einzelnen Teile der Beurteilung orientiert sich jeweils am Durchschnitt der in dieser Vergleichsgruppe bei den nächsten Beurteilungsrunden tatsächlich erreichten Gesamturteile und Feststellungen. 6Eine etwaige Schwerbehinderung oder Gleichstellung bleibt dabei außer Betracht.

8.3   Zuständigkeit, Verfahren

1Die Zuständigkeit für die fiktive Laufbahnnachzeichnung richtet sich nach den für die Beurteilung geltenden Regelungen. 2Die fiktive Nachzeichnung erfolgt jeweils, sobald die aktuellen periodischen Beurteilungen der Beamten und Beamtinnen der Vergleichsgruppe eröffnet und, soweit erforderlich, überprüft sind. 3Die Vergleichsgruppe setzt sich zusammen aus denjenigen Beamten und Beamtinnen, die zum Zeitpunkt der letzten tatsächlich erfolgten periodischen Beurteilung des betroffenen Beamten oder der betroffenen Beamtin in derselben Besoldungsgruppe, derselben Fachlaufbahn und, soweit gebildet, im selben fachlichen Schwerpunkt dasselbe Gesamturteil erreicht haben. 4Sie soll mindestens fünf Beamte und Beamtinnen umfassen. 5Umfasst die Vergleichsgruppe weniger als fünf Beamte und Beamtinnen, wird die letzte periodische Beurteilung hinsichtlich des Gesamturteils und der Einzelkriterien unverändert übernommen. 6Unterschreitet die Vergleichsgruppe nach der ersten fiktiven Nachzeichnung die Mindestgröße von fünf Beamten und Beamtinnen, wird das Ergebnis der ersten fiktiven Nachzeichnung hinsichtlich des Gesamturteils und der Einzelkriterien unverändert übernommen. 7Die Vorgehensweise und das Ergebnis der fiktiven Nachzeichnung sind zu dokumentieren. 8Sie sind mit den anonymisierten Beurteilungsdaten der Vergleichsgruppe dem Beamten oder der Beamtin bekannt zu geben. 9Die fiktive Nachzeichnung ist in den Fällen der Nr. 8.1.1 Spiegelstrich 2 sowie der Nr. 8.1.2 auf drei aufeinanderfolgende reguläre Beurteilungszeiträume zu beschränken. 10Konkurriert ein Beamter oder eine Beamtin, für den oder die eine fiktive Laufbahnnachzeichnung nicht mehr möglich ist, mit anderen Beamten und Beamtinnen um einen Dienstposten, können wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren nach Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG als Grundlage für die Auswahlentscheidung herangezogen werden.