Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2023

5.   Zwischenbeurteilung (Art. 57 LlbG)

5.1   Anwendungsbereich

1Zwischenbeurteilungen sollen sicherstellen, dass die während eines nicht unerheblichen Zeitraums gezeigte Leistung, Eignung und Befähigung der Beamten und Beamtinnen in der nächsten periodischen Beurteilung hinreichend berücksichtigt werden kann. 2Eine Zwischenbeurteilung ist zu erstellen, wenn Beamte oder Beamtinnen mindestens ein Jahr nach dem Ende des der letzten dienstlichen Beurteilung zugrundeliegenden Zeitraums
die Behörde wechseln,
für mehr als sechs Monate Elternzeit in Anspruch nehmen,
für mehr als sechs Monate beurlaubt werden oder
für mehr als sechs Monate vom Dienst freigestellt werden.
3Bei einem Behördenwechsel, dem eine Abordnung vorausgeht, ist eine Zwischenbeurteilung von der abgebenden Stelle nur dann zu erstellen, wenn die zeitliche Voraussetzung des Art. 57 LlbG bei Beginn der Abordnung erfüllt ist.

5.2   Beurteilungszeitraum

1Der Beurteilungszeitraum beginnt mit dem Tag nach dem Ende des der letzten dienstlichen Beurteilung zugrundeliegenden Zeitraums und endet mit einem Behördenwechsel oder dem Beginn einer Elternzeit, Beurlaubung, Freistellungsphase eines Sabbat-Modells oder Freistellung als Mitglied der Personalvertretung, als Schwerbehindertenvertretung oder als Gleichstellungsbeauftragte. 2Bei einem Behördenwechsel, dem eine Abordnung vorausgeht, endet der Beurteilungszeitraum mit dem Beginn der Abordnung.

5.3   Form und Ausgestaltung der Zwischenbeurteilung

1Zwischenbeurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 1 zu erstellen. 2Sie enthalten ein Gesamturteil (Abschnitt 3 Nr. 10.3.1 Satz 3 VV-BeamtR). 3Eine Aussage zu den Eignungsmerkmalen entfällt. 4Die Nrn. 2.5.2, 2.5.3, 2.5.7 und 2.6 gelten entsprechend.

5.4   Verfahren bei Zwischenbeurteilungen

1Die Zwischenbeurteilung ist in zeitlichem Zusammenhang zu einem Behördenwechsel oder dem Beginn einer Elternzeit, Beurlaubung oder Freistellung vom Dienst zu erstellen und zu eröffnen. 2Die Nrn. 2.3.2 und 2.7 (mit Ausnahme von Nr. 2.7.6) gelten entsprechend.