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Text gilt ab: 01.09.2023

4.   Probezeitbeurteilung (Art. 55 Abs. 2 LlbG)

Gegenstand der Probezeitbeurteilung ist die Feststellung, ob der Beamte oder die Beamtin für die Aufgaben der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunkts sowie für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist.

4.1   Beurteilungszeitraum

1Der Beurteilungszeitraum beginnt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe gemäß Art. 12 LlbG und endet mit dem Ablauf der regelmäßigen oder gegebenenfalls verkürzten Probezeit. 2Wird die Probezeit verlängert, so ist am Ende des Verlängerungszeitraums eine weitere Probezeitbeurteilung zu erstellen, die nur den Verlängerungszeitraum umfasst.

4.2   Form und Ausgestaltung der Probezeitbeurteilung

1Probezeitbeurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen. 2In der Probezeitbeurteilung wird ohne Bewertung von Einzelkriterien festgestellt, ob der Beamte oder die Beamtin
geeignet,
noch nicht geeignet oder
nicht geeignet
ist für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 3Kommt aufgrund erheblich über dem Durchschnitt liegender berufspraktischer Leistungen eine Kürzung der Probezeit in Betracht, ist dies in der Probezeitbeurteilung festzustellen. 4Auf Abschnitt 3 Nr. 10.2 VV-BeamtR wird verwiesen.

4.3   Verfahren bei Probezeitbeurteilungen

4.3.1  

1Die Probezeitbeurteilungen sind unverzüglich zu eröffnen. 2Die Nrn. 2.7.8 (nach Maßgabe der Nr. 4.3.2 Satz 4) und 2.7.9 gelten entsprechend.

4.3.2  

1Das Beurteilungsverfahren ist im Regelfall so durchzuführen, dass der Beamte oder die Beamtin mit dem Ablauf der regelmäßigen oder gegebenenfalls verkürzten Probezeit ohne Zeitverlust in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden kann, sofern er oder sie hierfür geeignet ist. 2Kommt eine Kürzung der Probezeit in Betracht und sind für die Erstellung der Probezeitbeurteilung und für die Entscheidung über eine leistungsbezogene Kürzung der Probezeit unterschiedliche Behörden zuständig, so bedarf es eines frühzeitigen Hinweises der beurteilenden Behörde an die für die Kürzung der Probezeit zuständige Behörde. 3Hierzu ist zunächst ein Entwurf der Probezeitbeurteilung zu erstellen und so rechtzeitig vorzulegen, dass der Beamte oder die Beamtin mit Ablauf der verkürzten Probezeit in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden kann. 4Eine Überprüfung der Probezeitbeurteilung durch die vorgesetzte Dienstbehörde ist nur erforderlich, wenn sich Abweichungen zum Entwurf ergaben oder gegen die Probezeitbeurteilung Einwendungen erhoben wurden.

4.3.3  

1Der Beamte oder die Beamtin soll die Probezeit grundsätzlich voll ausschöpfen können. 2Stellt sich jedoch während der Probezeit zweifelsfrei heraus, dass der Beamte oder die Beamtin die Eignung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch bei Fortdauer und Verlängerung der Probezeit nicht wird nachweisen können, ist die Probezeitbeurteilung unverzüglich zu erstellen, zu eröffnen und der vorgesetzten Dienstbehörde vorzulegen.

4.3.4  

1Es ist nicht zulässig, den Beamten oder die Beamtin durch die Eröffnung der Probezeitbeurteilung erstmals mit der Auffassung des oder der Dienstvorgesetzten zu konfrontieren, dass er oder sie die Probezeit nicht bestehen wird oder noch nicht bestanden hat. 2Der oder die Vorgesetzte ist, sobald sich Anzeichen ergeben, die ein Bestehen der Probezeit fraglich erscheinen lassen, vielmehr verpflichtet, den Beamten oder die Beamtin auf die für ihn oder sie negative Entwicklung aufmerksam zu machen und, gegebenenfalls auch durch mehrmalige deutliche Hinweise, auf eine Besserung hinzuwirken.