Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2023

2.   Periodische Beurteilung (Art. 56, 58 LlbG)

2.1   Beurteilungsturnus, Beurteilungsstichtag

1Eine periodische Beurteilung erfolgt alle drei Jahre. 2Beurteilungsjahre sind 2023, 2026 usw. 3Beurteilungsstichtag ist grundsätzlich der 30. September des Beurteilungsjahrs (regulärer Beurteilungsstichtag).

2.2   Beurteilungszeitraum

2.2.1  

Der periodischen Beurteilung ist der Zeitraum vom 1. Oktober des letzten Beurteilungsjahrs bis zum 30. September des aktuellen Beurteilungsjahrs zugrunde zu legen (regulärer Beurteilungszeitraum), sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.

2.2.2  

Bei der ersten Beurteilung nach Ablauf der Probezeit gemäß Art. 12 LlbG beginnt der Beurteilungszeitraum mit dem Ablauf der Probezeit.

2.2.3  

1Bei Beamten und Beamtinnen, die von anderen Dienstherrn oder aus dem Geschäftsbereich anderer oberster Dienstbehörden übernommen wurden, beginnt der Beurteilungszeitraum mit dem Tag der Übernahme in den Geschäftsbereich des StMUV. 2Geht dem Behördenwechsel eine Abordnung voraus, ist der Abordnungszeitraum in den Beurteilungszeitraum mit einzubeziehen.

2.2.4  

Bei Beamten und Beamtinnen, die in Elternzeit, nicht im dienstlichen Interesse beurlaubt oder vom Dienst freigestellt waren und im regulären Beurteilungszeitraum weniger als sechs Monate Dienst geleistet haben, beginnt der Beurteilungszeitraum mit dem Tag der Wiederaufnahme des Dienstes.

2.2.5  

Bei Beamten und Beamtinnen, die die Ausbildungsqualifizierung erfolgreich abgeschlossen haben, beginnt der Beurteilungszeitraum mit dem Tag der Übertragung des Eingangsamts der nächsthöheren Qualifikationsebene.

2.2.6  

Bei der Nachholung von zurückgestellten Beurteilungen verlängert sich der Beurteilungszeitraum um die Zeit der Zurückstellung, sofern die Beurteilung wegen eines zu kurzen Zeitraums zurückgestellt worden ist und unter Einbeziehung der Zeit der Zurückstellung eine sachgerechte Beurteilung möglich ist.

2.3   Personenkreis

2.3.1  

1Zum Beurteilungsstichtag sind alle Beamten und Beamtinnen auf Lebenszeit in einem Amt der Besoldungsordnung A zu beurteilen, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. 2Es sind auch Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage zu beurteilen (Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LlbG).

2.3.2  

1Nur auf Antrag beurteilt werden Beamte und Beamtinnen, die spätestens mit Ablauf des auf den regulären Beurteilungsstichtag folgenden Kalenderjahres
in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden,
in die Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell eintreten,
in die Freistellungsphase eines Sabbat-Modells eintreten, das sich bis zum Beginn des Ruhestands erstreckt,
– eine Beurlaubung antreten, die sich bis zum Beginn des Ruhestands erstreckt.
2Die Beamten und Beamtinnen sind von der personalverwaltenden Stelle rechtzeitig auf das Antragsrecht hinzuweisen. 3Der Antrag muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei der personalverwaltenden Stelle gestellt werden.

2.3.3  

Beamte und Beamtinnen, denen ein Amt in leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe (Art. 46 BayBG) übertragen wurde, werden in diesem Amt beurteilt.

2.3.4  

Beamte und Beamtinnen, die zum Beurteilungsstichtag in Elternzeit, nicht im dienstlichen Interesse beurlaubt oder vom Dienst freigestellt sind, werden nur beurteilt, wenn sie im Beurteilungszeitraum mindestens sechs Monate Dienst geleistet haben.

2.3.5  

Beamte und Beamtinnen, die im dienstlichen Interesse beurlaubt sind, können zum Beurteilungsstichtag beurteilt werden, wenn ein hinreichend aussagekräftiger und fundierter Beurteilungsbeitrag der aufnehmenden Stelle vorliegt.

2.3.6  

Für Zeiträume vor Beginn und nach Ende von Elternzeiten, Beurlaubungen oder Freistellungen, für die nach den vorstehenden Regelungen keine periodische Beurteilung zu erstellen ist, kommt die Erstellung von Zwischenbeurteilungen oder Beurteilungsbeiträgen in Betracht.

2.4   Nachholung der periodischen Beurteilung

2.4.1  

1Die periodische Beurteilung kann zurückgestellt werden, wenn gegen den Beamten oder die Beamtin ein gerichtliches Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren, Vorermittlungen oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist (Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LlbG), oder wenn ein sonstiger in der Person liegender wichtiger Grund besteht (Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG). 2Eine Zurückstellung nach Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LlbG kommt in Betracht, wenn das jeweilige Verfahren für die Beurteilung prägend sein kann, insbesondere, weil der Gegenstand des Verfahrens eine eng mit der dienstlichen Leistung zusammenhängende Pflichtverletzung ist. 3Bei einer Zurückstellung nach Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG kommt es für die Annahme eines sonstigen in der Person liegenden wichtigen Grundes (insbesondere eine längere Krankheit) weder auf ein Verschulden noch auf ein Vertretenmüssen des oder der zu Beurteilenden an. 4Über eine Zurückstellung entscheidet der Beurteiler oder die Beurteilerin. 5Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, der Einstellung der Ermittlungen oder dem Wegfall des sonstigen wichtigen Grundes ist die periodische Beurteilung nachzuholen.

2.4.2  

1Eine periodische Beurteilung ist zu erstellen grundsätzlich ein Jahr nach Ablauf der Probezeit gemäß Art. 12 LlbG, nach der Übertragung eines Amts im Wege der Ausbildungsqualifizierung oder nach dem Wechsel des fachlichen Schwerpunkts. 2Der konkrete Beurteilungsstichtag richtet sich nach den Nrn. 2.4.5 und 2.4.6.

2.4.3  

1Eine periodische Beurteilung ist zu erstellen grundsätzlich ein Jahr, frühestens jedoch sechs Monate, nach der Übernahme in den Geschäftsbereich des StMUV. 2Eine Beurteilung nach weniger als einem Jahr kommt insbesondere in Betracht, wenn Beamte und Beamtinnen nach vorübergehender Tätigkeit außerhalb des Ressorts in den Geschäftsbereich des StMUV zurückgekehrt sind, oder wenn der Zuversetzung eine Abordnung vorausging. 3Allein das Vorliegen der Beförderungsreife rechtfertigt keine Beurteilung nach weniger als einem Jahr. 4Der konkrete Beurteilungsstichtag richtet sich nach den Nrn. 2.4.5 und 2.4.6.

2.4.4  

1Eine periodische Beurteilung ist zu erstellen grundsätzlich ein Jahr, frühestens jedoch sechs Monate, nach Wiederaufnahme des Dienstes in den Fällen der Nr. 2.3.4 (Elternzeit, Beurlaubung nicht im dienstlichen Interesse, Freistellung). 2Entsprechendes gilt für Beamte und Beamtinnen, die im dienstlichen Interesse beurlaubt waren und für die kein hinreichend aussagekräftiger und fundierter Beurteilungsbeitrag der aufnehmenden Stelle vorliegt. 3Der konkrete Beurteilungsstichtag richtet sich nach den Nrn. 2.4.5 und 2.4.6.

2.4.5  

Periodische Beurteilungen, die nicht zum regulären Beurteilungsstichtag erfolgen, sollen unter entsprechender Verlängerung des Beurteilungszeitraums jeweils erst zum Ende eines Quartals erfolgen.

2.4.6  

Die Beurteilung von Beamten und Beamtinnen, die nach den Nrn. 2.4.2 bis 2.4.4 zwischen dem 1. April und dem 30. September eines Beurteilungsjahrs heranstehen würde, wird unter entsprechender Verlängerung des Beurteilungszeitraums in die periodische Beurteilung zum regulären Beurteilungsstichtag einbezogen.

2.5   Form und Ausgestaltung der periodischen Beurteilung

2.5.1  

Periodische Beurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 1 zu erstellen, soweit das StMUV nicht zu einzelnen Beurteilungsstichtagen abweichende Regelungen erlässt.

2.5.2  

1Die Bewertung erfolgt in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten sowohl hinsichtlich der Einzelmerkmale als auch hinsichtlich des Gesamturteils. 2Die Beurteilung kann ergänzende Bemerkungen zu den Einzelmerkmalen enthalten. 3Ergänzende Bemerkungen sind verpflichtend bei denjenigen Einzelmerkmalen vorzunehmen, deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder bei denen sich die Bewertung auf bestimmte prägende Vorkommnisse gründet.

2.5.3  

1Bei der Bildung des Gesamturteils sind die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Punktwerte in eine Gesamtschau einzubeziehen und zu gewichten. 2In den ergänzenden Bemerkungen sind die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe, insbesondere die dienstpostenbezogene Gewichtung der Einzelmerkmale, darzulegen. 3Die Bewertung der Einzelmerkmale und die ergänzenden Bemerkungen müssen das Gesamturteil schlüssig tragen.

2.5.4  

1Die Eignung für die modulare Qualifizierung, für die Ausbildungsqualifizierung oder für Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Art. 70 Abs. 4 LlbG ist nur positiv festzustellen. 2Aus der Feststellung kann kein Anspruch auf Teilnahme an Maßnahmen der modularen Qualifizierung, auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung oder gar auf Beförderung hergeleitet werden. 3Bei einer eventuellen Konkurrenzsituation erfolgt die Auswahlentscheidung für die Teilnahme an Maßnahmen der modularen Qualifizierung oder für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nach dem Leistungsprinzip entsprechend Nr. 5 der „Richtlinien für die Übertragung höherwertiger Dienstposten und für die Beförderung im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz“. 4Die unterlegenen Konkurrenten und Konkurrentinnen sind in anonymisierter Form über das Ergebnis der Auswahlentscheidung zu unterrichten. 5Auf Abschnitt 3 Nr. 8.2 VV-BeamtR wird verwiesen.

2.5.5  

1Sofern der Beamte oder die Beamtin für eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt, ist bei den Eignungsmerkmalen eine Aussage über die Führungsqualifikation zu treffen. 2Eine Aussage kann ebenfalls getroffen werden bei Beamten und Beamtinnen, die bereits in Führungspositionen eingesetzt sind. 3Die Aussage über die Führungsqualifikation ist darauf zu beschränken, inwieweit die Qualifikation für die nächsthöhere Führungsebene vorhanden ist. 4Setzt die Qualifikation für die nächsthöhere Führungsebene eine modulare Qualifizierung voraus, so kann eine positive Aussage zur Eignung für die nächsthöhere Führungsebene nur getroffen werden, wenn in der periodischen Beurteilung auch die Eignung für die modulare Qualifizierung zuerkannt wird.

2.5.6  

Die Eignung für bestimmte Führungspositionen kann von dem Beurteiler oder von der Beurteilerin nur für den eigenen Zuständigkeitsbereich festgestellt werden.

2.5.7  

Vergleichsmaßstab sind die fachlichen Leistungen von Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsgruppe innerhalb derselben Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts.

2.6   Beurteilungskriterien

1In der Beurteilung sind zu bewerten
die fachliche Leistung anhand der Kriterien Quantität, Qualität, Serviceorientierung, Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten sowie Führungserfolg,
die Eignung anhand der Kriterien Auffassungsgabe, Einsatzbereitschaft, geistige Beweglichkeit, Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen sowie Führungspotenzial und
die Befähigung anhand der Kriterien Fachkenntnisse, mündliche Ausdrucksfähigkeit, schriftliche Ausdrucksfähigkeit sowie zielorientiertes Verhandlungsgeschick.
2Unter den Nrn. 2.6.3, 2.6.7 und 2.6.9 legt das StMUV für seinen Geschäftsbereich andere als die in Art. 58 Abs. 3 LlbG genannten Kriterien fest. 3Die Beschreibung der Kriterien unter den Nrn. 2.6.1 bis 2.6.14 ist vorrangig gegenüber Abschnitt 3 Nr. 6.2.1.1ff. VV-BeamtR. 4Bei der Bewertung eines Kriteriums reicht die Orientierung am Bemühen des Beamten oder der Beamtin nicht aus.

2.6.1   Quantität

Zu bewerten ist die Menge erledigter Aufgaben sowie die Geschwindigkeit bei der Erledigung gestellter Aufgaben.

2.6.2   Qualität

Zu bewerten ist die Arbeitsgüte, Sorgfalt und Gründlichkeit unter Berücksichtigung und Einbeziehung von inhaltlichen und formalen Vorgaben sowie die Beachtung sämtlicher relevanter Aspekte bei der Sachbearbeitung.

2.6.3   Serviceorientierung

1Anstatt des in Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c LlbG genannten Beurteilungskriteriums wird das Kriterium „Serviceorientierung“ festgelegt. 2Zu bewerten ist die Orientierung am Servicebedarf insbesondere von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Kollegen und Kolleginnen, Vorgesetzten, Angehörigen anderer Organisationseinheiten sowie Bürgern und Bürgerinnen.

2.6.4  

Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten
Zu bewerten ist die Zusammenarbeit mit Vorgesetzten, die Teamfähigkeit, die Bereitschaft, mit Kollegen und Kolleginnen zusammenzuarbeiten, der wertschätzende Umgang mit Kollegen und Kolleginnen sowie das Informations- und Kommunikationsverhalten.

2.6.5   Führungserfolg

1Zu bewerten ist insbesondere die Organisation des Verantwortungsbereichs, der Grad der Delegation, die Autorität, fachliche Anleitung und Aufsicht sowie die Orientierung an und Umsetzung von Zielsetzungen und Zielvereinbarungen. 2Eine Bewertung erfolgt nur bei Beamten und Beamtinnen, die im Beurteilungszeitraum tatsächlich Aufgaben als Vorgesetzte wahrgenommen haben. 3Zu diesem Personenkreis zählen im Geschäftsbereich des StMUV insbesondere die Leitung einer Behörde, die Leitung einer Abteilung, die Leitung eines Referats, Sachgebiets oder Sachbereichs oder einer vergleichbaren Organisationseinheit sowie die Leitung einer Flussmeisterstelle. 4Bei deren Stellvertretungen erfolgt eine Bewertung nur, soweit sie für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten tatsächlich Aufgaben als Vorgesetzte wahrgenommen haben. 5Soweit Beamte und Beamtinnen Führungsaufgaben wahrnehmen, ist dieses Beurteilungskriterium auch bei gleichzeitiger Bewertung des Kriteriums „Führungspotenzial“ zu bewerten.

2.6.6   Auffassungsgabe

Zu bewerten ist insbesondere die Dauer der Erfassung eines neuen Sachverhalts, Einarbeitungszeit in neue Aufgabenbereiche und die Fähigkeit, schnell auf geänderte Rahmenbedingungen eingehen zu können.

2.6.7   Einsatzbereitschaft und Motivation

1Anstatt des in Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b LlbG genannten Beurteilungskriteriums wird das Kriterium „Einsatzbereitschaft und Motivation“ festgelegt. 2Zu bewerten ist die Eigeninitiative, die Bereitschaft zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben und das Engagement und der Ansporn bei der Aufgabenerfüllung sowie bei der Übernahme neuer Aufgaben.

2.6.8   Geistige Beweglichkeit

Zu bewerten ist die Bereitschaft zur Weiterbildung, die Kreativität bei der Lösung gestellter Aufgaben, Aufgeschlossenheit gegenüber Innovationen, die Fähigkeit zum Perspektivenwechsel und zu vernetztem Denken, die Bereitschaft zur Übernahme neuer Aufgabenbereiche sowie das Planungsvermögen.

2.6.9   Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen

1Anstatt des in Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d LlbG genannten Beurteilungskriteriums wird das Kriterium „Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen“ festgelegt. 2Zu bewerten ist der Grad der selbstständigen Arbeitsweise, die Zielorientierung, Entschlusskraft, Risikobereitschaft sowie die Fähigkeit, nach einer angemessenen Einarbeitungsphase eine zielsichere, eigenständige und begründete Entscheidung zu treffen und diese auch fundiert vertreten zu können.

2.6.10   Führungspotenzial

1Zu bewerten ist insbesondere die Organisationsfähigkeit und Selbstorganisation, Autorität, Belastbarkeit, Verantwortungsbewusstsein, Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung, Durchsetzungs-, Konflikt- und Kritikfähigkeit, Fähigkeit zum Setzen von Prioritäten und zur Motivation beziehungsweise Begeisterung von Kollegen und Kolleginnen, das wirtschaftliche Verhalten und Kostenbewusstsein sowie der Grad der Anerkennung im Kollegenkreis. 2Dieses Beurteilungskriterium ist immer zu bewerten, unabhängig davon, ob auch das Kriterium „Führungserfolg“ bewertet wird.

2.6.11   Fachkenntnisse

Zu bewerten ist die Breite und Tiefe der zur Bewältigung gestellter Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse.

2.6.12   Mündliche Ausdrucksfähigkeit

Zu bewerten ist insbesondere die Wortgewandtheit, Präzision und Prägnanz getroffener Aussagen und auch die sich am Empfängerhorizont orientierende Verständlichkeit.

2.6.13   Schriftliche Ausdrucksfähigkeit

Zu bewerten ist insbesondere die sprachliche Qualität erstellter Texte insbesondere unter Berücksichtigung von Rechtschreibung und Zeichensetzung und die sich auch am Empfängerhorizont orientierende Verständlichkeit.

2.6.14   Zielorientiertes Verhandlungsgeschick

Zu bewerten ist die Überzeugungskraft, das sichere Auftreten, Durchhalten von Verhandlungspositionen sowie das Vertreten von Interessen unter gleichzeitiger Erreichung erklärter Verhandlungsziele.

2.7   Verfahren bei der periodischen Beurteilung

Soweit im Einzelfall vom StMUV nichts anderes bestimmt wird, ist die periodische Beurteilung nach dem folgenden Verfahren durchzuführen:

2.7.1  

1Die Beurteilung wird von der Leitung der Behörde erstellt, der der Beamte oder die Beamtin zum Beurteilungsstichtag angehört, soweit die Dienstaufsicht nicht anderweitig geregelt ist. 2Abgeordnete Beamte und Beamtinnen werden im Einvernehmen mit der Leitung der Behörde beurteilt, an die sie abgeordnet sind. 3Die Leiter und Leiterinnen von Behörden werden von der Leitung der vorgesetzten Dienststelle beurteilt. 4Gehört die Behördenleitung derselben oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe an als der zu beurteilende Beamte oder die zu beurteilende Beamtin, so ist die Beurteilung von der Leitung der vorgesetzten Dienststelle zu erstellen.

2.7.2  

1Die Beurteilungen sind unverzüglich nach Ablauf des Beurteilungszeitraums zu erstellen. 2Der Beurteiler oder die Beurteilerin soll den unmittelbaren Vorgesetzten oder die unmittelbare Vorgesetzte des oder der zu Beurteilenden mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs beauftragen. 3Mehrere unmittelbare Vorgesetzte erstellen einen einheitlichen Beurteilungsentwurf im gegenseitigen Einvernehmen. 4Gehört der oder die unmittelbare Vorgesetzte derselben oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe an als der zu beurteilende Beamte oder die zu beurteilende Beamtin, so ist der Beurteilungsentwurf durch den nächsthöheren Vorgesetzten oder die nächsthöhere Vorgesetzte zu erstellen. 5Beurteilungsentwürfe der unmittelbaren Vorgesetzten sind nicht mit den zu Beurteilenden zu erörtern und nicht zu eröffnen.

2.7.3  

1Wer unmittelbarer Vorgesetzter oder unmittelbare Vorgesetzte ist, bestimmt sich nach der jeweiligen Organisationsstruktur; maßgeblicher Zeitpunkt ist der Beurteilungsstichtag. 2Bei längerfristiger Verhinderung des oder der unmittelbaren Vorgesetzten während des Beurteilungsverfahrens übernimmt seine oder ihre Stellvertretung die Vorgesetztenfunktion im weiteren Beurteilungsverfahren. 3Wechselt während des Beurteilungsverfahrens der oder die unmittelbare Vorgesetzte und liegen keine hinreichend aussagekräftigen und fundierten Beurteilungsvorschläge des oder der bisherigen Vorgesetzten vor, so ist der Beurteilungsentwurf durch den neuen Vorgesetzten oder die neue Vorgesetzte unter Einbeziehung der bisherigen Stellvertretung zu erstellen.

2.7.4  

1Die Beurteilung ist mit einer Stellungnahme des oder der unmittelbaren Vorgesetzten zu versehen. 2Im Falle der Verhinderung des oder der unmittelbaren Vorgesetzten ist die Stellungnahme von seiner oder ihrer Stellvertretung abzugeben. 3Eine Stellungnahme entfällt, wenn der Beurteiler oder die Beurteilerin zugleich unmittelbarer Vorgesetzter oder unmittelbare Vorgesetzte ist. 4Die Beteiligung des oder der unmittelbaren Vorgesetzten entfällt, wenn er oder sie derselben oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe angehört als der zu beurteilende Beamte oder die zu beurteilende Beamtin; in diesen Fällen ist der oder die nächsthöhere Vorgesetzte zu beteiligen, sofern er oder sie nicht bereits der Beurteiler oder die Beurteilerin ist.

2.7.5  

1Die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen bei den Landratsämtern erfolgt im Hinblick auf deren Tätigkeit bei Behörden der Allgemeinen Inneren Verwaltung durch den Regierungs(vize)präsidenten oder die Regierungs(vize)präsidentin. 2Für Beamte und Beamtinnen, die organisatorisch dem Landrat oder der Landrätin unmittelbar nachgeordnet sind, erstellt der Landrat oder die Landrätin einen Beurteilungsentwurf, für alle anderen Beamten und Beamtinnen der oder die unmittelbare Vorgesetzte im Einvernehmen mit dem Landrat oder der Landrätin. 3Umfasst der Dienstbezirk des oder der zu Beurteilenden mehrere Landkreise, so wird ein einheitlicher Beurteilungsentwurf im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit den betreffenden Landräten und Landrätinnen erstellt.

2.7.6  

1Die Beurteiler und Beurteilerinnen an den nachgeordneten Behörden und an den Regierungen erstellen namentliche Vorübersichten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich beabsichtigten periodischen Beurteilungen. 2Die Vorübersichten enthalten die Gesamturteile, die Punktwerte in den jeweils maßgeblichen wesentlichen Beurteilungskriterien, die Punktesumme in den wesentlichen Beurteilungskriterien sowie gegebenenfalls eine Eignungsfeststellung gemäß Nr. 2.5.4. 3Bei Zurückstellungen ist anstelle der in Satz 2 genannten Angaben der Grund der Zurückstellung zu vermerken. 4Die Vorübersichten werden durch statistische Auswertungen ergänzt, welche den Durchschnittswert der Gesamturteile für die verschiedenen Geschlechter, für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte, für schwerbehinderte beziehungsweise gleichstellte behinderte Menschen sowie für nicht behinderte Menschen angeben. 5Die Vorübersichten sind innerhalb von drei Monaten nach dem Beurteilungsstichtag dem StMUV vorzulegen, das in geeigneter Weise auf einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab hinwirkt.

2.7.7  

1Die Beurteilungen sind gemäß Art. 61 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 11.6 VV-BeamtR zu eröffnen. 2Die Eröffnung soll möglichst zeitnah erfolgen. 3Bei schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Beamten und Beamtinnen kann auf deren Wunsch die Eröffnung im Beisein der Schwerbehindertenvertretung erfolgen. 4Bei Einschränkungen der Verwendungseignung in Bezug auf Führungsaufgaben oder sonstige höherwertige Dienstposten soll die Eröffnung auch ohne entsprechenden Wunsch im Beisein der Schwerbehindertenvertretung erfolgen.

2.7.8  

1Anschließend sind die Beurteilungen gemäß Art. 60 Abs. 2 Satz 1 LlbG der vorgesetzten Dienstbehörde zur Überprüfung vorzulegen. 2Ist die vorgesetzte Dienststelle das StMUV, findet eine förmliche Überprüfung nur statt, wenn Einwendungen gegen die Beurteilung erhoben wurden und diesen nicht abgeholfen wurde. 3Die Vorlagepflicht an das StMUV beschränkt sich auf diese Fälle; im Übrigen wird auf die Überprüfung der Beurteilungen grundsätzlich verzichtet (Art. 60 Abs. 2 Satz 4 LlbG). 4Im Einzelfall kann eine Überprüfung durch das StMUV angeordnet werden, wenn von vorgegebenen Beurteilungsrichtwerten mehrfach oder deutlich abgewichen wird oder die Befürchtung besteht, dass gegen Grundsätze des Beurteilungswesens verstoßen wird. 5Einwendungen, denen nicht abgeholfen wurde, sind zusammen mit der Beurteilung und einer Stellungnahme des Beurteilers oder der Beurteilerin der vorgesetzten Dienstbehörde vorzulegen. 6Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayBG bleibt unberührt.

2.7.9  

1Dem StMUV sind nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens Abdrucke der Beurteilungen von Beamten und Beamtinnen mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene oder modularer Qualifizierung für Ämter ab der BesGr. A 14 zu übermitteln. 2Abweichend von Satz 1 übersenden die Nationalparkverwaltungen und die Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege dem StMUV Abdrucke der Beurteilungen aller Beamten und Beamtinnen.

2.8   Einheitlicher Verwendungsbeginn

1Periodische Beurteilungen, die zum regulären Beurteilungsstichtag erfolgen, werden grundsätzlich mit Beginn des Monats März des dem jeweiligen Beurteilungsjahr folgenden Kalenderjahres einheitlich verwendet (Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG). 2Periodische Beurteilungen, die zum 31. Dezember des Beurteilungsjahrs nachgeholt werden, sind grundsätzlich ab ihrer Eröffnung verwendbar, frühestens jedoch ab dem einheitlichen Verwendungsbeginn nach Satz 1. 3Periodische Beurteilungen, die zu anderen Beurteilungsstichtagen nachgeholt werden, sind ab ihrer Eröffnung verwendbar.

2.9   Aktualisierung der periodischen Beurteilung

Die Erstellung aktualisierter periodischer Beurteilungen gemäß Art. 56 Abs. 4 Satz 2 und 3 LlbG ist nur nach vorheriger Zustimmung des StMUV zulässig.