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Text gilt ab: 01.09.2023

9.   Leistungsfeststellung (Art. 62 LlbG)

1Das Grundgehalt steigt in regelmäßigen Zeitabständen in den Stufen an, wenn der Beamte oder die Beamtin die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen erfüllt. 2Voraussetzung für den Stufenaufstieg ist eine positive Leistungsfeststellung des Dienstherrn. 3Zeiten, in denen diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, verzögern den Stufenaufstieg (Stufenstopp).

9.1   Zuständigkeit, Verfahren

1Die Leistungsfeststellung soll, wenn möglich, mit einer periodischen Beurteilung, Probezeitbeurteilung oder Einschätzung während der Probezeit verbunden werden. 2In allen Beurteilungsbögen (Anlagen 1 bis 3) ist ein entsprechender Passus enthalten. 3Wenn eine Leistungsfeststellung für den Vollzug des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 und 3 BayBesG erforderlich ist, jedoch eine periodische Beurteilung, Probezeitbeurteilung oder Einschätzung zu diesem Zeitpunkt nicht zu erstellen ist, hat eine gesonderte Leistungsfeststellung zu erfolgen. 4Im Übrigen bestimmen sich Zuständigkeit und Verfahren nach den für die Beurteilung geltenden Regelungen. 5Art. 77a des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) ist zu beachten.

9.2   Feststellungszeitraum

1Maßgeblich ist der seit der letzten periodischen Beurteilung, Probezeitbeurteilung oder Einschätzung vergangene Zeitraum. 2Bei Beamten und Beamtinnen auf Probe, für die noch keine Einschätzung oder Probezeitbeurteilung erstellt wurde, ist der Zeitraum seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe maßgeblich.

9.3   Form und Ausgestaltung der Leistungsfeststellung

1Eine gesonderte Leistungsfeststellung ist nach dem Muster der Anlage 4 zu erstellen. 2Gegenstand der Feststellung sind grundsätzlich die Kriterien der fachlichen Leistung nach Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 LlbG. 3Das unter Nr. 2.6.3 abweichend von Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c LlbG festgelegte Beurteilungskriterium „Serviceorientierung“ ist auch Teil des Gegenstands einer Leistungsfeststellung, die mit einer periodischen Beurteilung verbunden wird, oder einer gesonderten Leistungsfeststellung. 4Die Mindestanforderungen gelten regelmäßig als erfüllt, wenn der Beamte oder die Beamtin in allen Einzelmerkmalen der fachlichen Leistung mindestens 3 von 16 Punkten erzielt. 5Für Leistungsfeststellungen während der Probezeit gelten abweichend die für die Einschätzung beziehungsweise die Probezeitbeurteilung maßgebenden Bewertungsmaßstäbe; Grundlage für die Leistungsfeststellung sind dann die verbalen Aussagen zur fachlichen Leistung.

9.4   Stufenstopp

Unterbleibt eine positive Leistungsfeststellung (Stufenstopp), so erfolgt die Mitteilung der Gründe sowie der Rechtsfolgen gesondert mit Rechtsbehelfsbelehrung.

9.5   Feststellung dauerhaft herausragender Leistungen

1Die Feststellung dauerhaft herausragender Leistungen (Art. 66 Abs. 1 BayBesG) ist nur zulässig, wenn die Beurteilung der fachlichen Leistung dies rechtfertigt. 2Hierfür ist mindestens vorauszusetzen, dass der Beamte oder die Beamtin in allen beurteilten Einzelmerkmalen der fachlichen Leistung (Nrn. 2.6.1 bis 2.6.5) mindestens 13 von 16 Punkten erzielt.