Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2023

6.   Anlassbeurteilung

Die Erstellung von Anlassbeurteilungen ist nur ausnahmsweise zulässig.

6.1   Anwendungsbereich

6.1.1   Konkurrenzsituation

1Anlassbeurteilungen sind zu erstellen, wenn mehrere Beamte und Beamtinnen um einen Dienstposten konkurrieren und nicht für alle in Frage kommenden Bewerber und Bewerberinnen verwendbare periodische Beurteilungen vorliegen. 2Nr. 2.4.5 findet keine Anwendung.

6.1.2   Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns

1Eine Anlassbeurteilung soll erstellt werden frühestens sechs Monate nach Ablauf der Probezeit, wenn durch die Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns die Beförderungsreife bei Ablauf der Probezeit bereits vorliegt oder innerhalb eines Jahres eintritt. 2Nr. 2.4.5 findet keine Anwendung. 3In Fällen, in denen eine Anlassbeurteilung nach Satz 1 erstellt wird, entfällt die nachgeholte periodische Beurteilung nach Nr. 2.4.2, es sei denn der Zeitraum bis zum nächsten regulären Beurteilungsstichtag würde unter Einbeziehung des Zeitraums der Anlassbeurteilung mehr als drei Jahre betragen.

6.1.3   Behördenwechsel innerhalb des Geschäftsbereichs

1Eine Anlassbeurteilung kann erstellt werden frühestens sechs Monate nach einem Behördenwechsel innerhalb des Geschäftsbereichs des StMUV. 2Nr. 2.4.5 gilt entsprechend.

6.1.4   Ausnahme vom Beförderungsverbot während der Probezeit

1Im Falle einer Ausnahme vom Beförderungsverbot während der Probezeit nach Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LlbG ist eine Anlassbeurteilung zu erstellen. 2Nr. 2.4.5 gilt entsprechend.

6.2   Beurteilungszeitraum

1Der Anlassbeurteilung soll ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten zugrunde gelegt werden. 2Soweit Beurteilungen aus Anlass einer Konkurrenzsituation erstellt werden, endet der Beurteilungszeitraum mit dem Tag des Bewerbungsschlusses der Ausschreibung (Beurteilungsstichtag).

6.3   Form und Ausgestaltung der Anlassbeurteilung

1Anlassbeurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 1 zu erstellen. 2Die Beurteilung ist als Anlassbeurteilung zu kennzeichnen. 3Der Anlass ist anzugeben. 4Die Nrn. 2.5 (mit Ausnahme von Nr. 2.5.4) und 2.6 gelten entsprechend. 5Die Anlassbeurteilung kann gegebenenfalls auch in Form einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung nach Nr. 8 dieser Richtlinien erfolgen.

6.4   Verfahren bei Anlassbeurteilungen

1Anlassbeurteilungen sind unverzüglich zu eröffnen. 2Die Nr. 2.7 (mit Ausnahme der Nr. 2.7.6) gilt entsprechend.