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Text gilt ab: 01.09.2023

3.   Einschätzung während der Probezeit (Art. 55 Abs. 1 LlbG)

Aufgabe der Einschätzung ist es, dem Beamten oder der Beamtin auf Probe deutlich zu machen, ob die bisher gezeigten Leistungen voraussichtlich genügen werden, um die Probezeit zu bestehen.

3.1   Beurteilungszeitraum

Der Zeitraum der Einschätzung beginnt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe gemäß Art. 12 LlbG und endet mit Ablauf der Hälfte der regelmäßigen Probezeit.

3.2   Form und Ausgestaltung der Einschätzung

1Einschätzungen sind nach dem Muster der Anlage 3 zu erstellen. 2In der Einschätzung wird ohne Bewertung von Einzelkriterien festgestellt, ob der Beamte oder die Beamtin auf Probe
voraussichtlich geeignet,
voraussichtlich noch nicht geeignet oder
voraussichtlich nicht geeignet
ist für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 3Liegen die berufspraktischen Leistungen erheblich über dem Durchschnitt, ist dies in der Einschätzung zu vermerken. 4Sofern an dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit Zweifel bestehen, sind diese, ihre Ursachen und die Möglichkeiten der Abhilfe deutlich herauszustellen.

3.3   Verfahren bei Einschätzungen

3.3.1  

Sofern die abzuleistende Probezeit lediglich ein Jahr beträgt, wird die Einschätzung durch die Probezeitbeurteilung ersetzt.

3.3.2  

Sind für die Erstellung der Einschätzung und für die Entscheidung über eine leistungsbezogene Kürzung der Probezeit unterschiedliche Behörden zuständig, so bedarf es eines frühzeitigen Hinweises der beurteilenden Behörde an die für die Kürzung der Probezeit zuständige Behörde.

3.3.3  

1Steht bereits nach Ablauf der Hälfte der regelmäßigen Probezeit zweifelsfrei fest, dass der Beamte oder die Beamtin die Eignung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch bei Fortdauer und Verlängerung der Probezeit nicht wird nachweisen können, so bedarf es keiner Einschätzung während der Probezeit. 2Es ist gemäß Nr. 4.3.3 Satz 2 zu verfahren.

3.3.4  

1Die Einschätzungen sind unverzüglich zu eröffnen. 2Die Nrn. 2.7.8 und 2.7.9 gelten entsprechend.